Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine Krörterungen. 35 
Rechte und Pflichten der daran Betheiligten auseinander- 
setzen, ‘ 
Diese Seite tritt da zurück, wo das durch den Vertrag 
begründete Rechtsverhältniss seine Normirung ausschliesslich 
empfängt durch das objektive Recht, wie im Privatrecht das 
Eigenthum, die Ehe, die väterliche Gewalt. Sie tritt selbst 
zurück in solchen obligatorischen Rechtsverhältnissen, welche 
sich Zug um Zug oder in einzelnen konkreten Handlungen 
erfüllen. Sie tritt hervor, wenn das obligatorische Rechtsver- 
hältniss, wie in den verschiedenen Formen der Vergesell- 
schaftung, auf ein dauerndes Verhalten der Betheiligten ange-. 
legt ist, dergestalt, dass sich dasselbe nicht in einer bestimm- 
ten, übersehbaren Reihe von Handlungen erschöpft, sondern 
Bestimmungen bedarf, welche die Regelung einer unbestimm- 
ten Reihe von Handlungen und der nur möglichen Einwirkung 
verschiedenartiger Thatumstände zum Gegenstande haben. 
Hier liegt die Parallele zwischen Vertragsbestimmungen 
einerseits und Statuten und Gesetzen andererseits nahe. 
Hier setzt die Meinung ein, dass beide sich nicht ihrer innern 
Natur nach, sondern durch ihren äussern Entstehungsgrund un- 
terscheiden, kurz dass Vertragsbestimmungen überall die durch 
Vertrag entstandenen, statutarische und gesetzliche Bestim- 
mungen die durch Statut und Gesetz entstandenen Normen sind. 
Auch diese Meinung beruht auf einem Irrthum.. 
Man mag unter einem gewissen Gesichtspunkte behaup- 
ten, dass selbst Vertragsbestimmungen durch Gesetz entstehen. 
Wir unterscheiden auf dem Gebiete des Privatrechtes absolute 
und dispositive Gesetze. Wir bezeichnen mit den letztern 
diejenigen gesetzlichen Vorschriften, die das der Regelung 
durch Privatwillkür überlassene und durch die erstern abge- 
grenzte Gebiet der Lebensverhältnisse betreffen. Die Absicht 
des dispositiven Gesetzes ist es lediglich, die Privatdisposi- 
tionen da, wo sie fehlen, zu ergänzen, wo sie unzureichend 
und dunkel sind, zu erläutern und zwar beides nicht als eine 
die Privatwillkür beherrschende Norm, vielmehr im Sinne und 
im Interesse der Privatdispositionen. Fussend auf der That- 
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