Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

38 Erstes Kapitel. 
dies vertragsmässig zugesichert haben, dergestalt dass in 
dieser Gestaltung eine Veränderung jener Normen nur im 
Wege des Vertrages der Betheiligten erfolgen kann. 
Die rechtliche Entstehungsform deckt hiernach nicht den 
Unterschied zwischen Vertragsbestimmungen einerseits und 
Statuten und Gesetzen andererseitg. Beide sind ihrer innern 
Natur nach verschieden und die Verschiedenheit der Entsteh- 
ungsform ist auf diese ohne Einfluss. \ 
Statut und Gesetz sind die von einer Gesammtheit als 
solcher gewollten Normen, sie sind Gemeinwillen. Ihre 
Rechtsverbindlichkeit st bedingt durch die Existenz und durch 
den Umfang eines Herrschaftsverhältnisses, welches rechtliche 
Anerkennung gefunden hat — Herrschaftsverhältniss genom- 
men in dem Sinne jedes Verhältnisses der Ueber- und Unter- 
ordnung, der organischen Gliederung zu einer Gesammtobeit. 
Vertragsbestimmungen dagegen sind Normen, welche von 
mehreren einzelnen Personen als solchen, zwar übereinstim- 
mend aber in ihrer rechtlichen Gleichstellung gegen einander 
gewollt’sind. Ihre Rechtsverbindlyhkeit kann sich nur auf 
solche Lebensverhältnisse erstrecken, in welchen dem indivi- 
duellen Wollen der einzelnen Personen als solcher rechtliche 
Wirksamkeit beigemessen wird 38. 
Nach dem Allen ist ein Schluss von dem vertragsmässigen 
Entstehungsgrund auf die vertragsmässige (obligatorische) 
Natur des begründeten Rechtsverhältnisses selbst und der das- 
selbe bestimmenden Normen nicht statthaft. Die innere Natur 
derselben wird hiervon unabhängig und selbständig durch die 
hervortretenden begrifflichen Merkmale bestimmt. Eine Ver- 
tragsfreiheit der Parteien, welche die wesentlichen Merkmale 
eines von einem vertragsmässigen verschiedenartigen Rechts- 
verhältnisses und einer von der Vertragsbestimmung verschie- 
denartigen Norm wollen und dieselbe doch als vertragsmässige 
38 J)as sind unorganische Lebensverhältnisse oder einzelne durch das 
positive Recht individualisirte Beziehungen in einem organischen Lebensver- 
hältnisse.
	        
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