Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

40 Erstes Kapitel. 
N 
griffes des Bundesstaates, wie er konkret in der Unionsver- 
fassung der Vereinigten Staaten hervortrat, gegenüber 
derjenigen Form der Staatenvereinigung, welche den Confe- 
derationsartikeln von 1778 zu Grunde lag, welche wir als 
Staatenbund zu bezeichnen pflegen und welche gleichmässig 
dem heutigen Bundesstaat in Nordamerika, der Schweiz und 
Deutschland voranging. 
Der Federalist konnte das Unterscheidungsmerkmal nicht 
setzen in den verschiedenen Umfang der Kompetenzen, welche 
der Gesammtheit in dem einen oder andern Falle beigelegt 
waren. Denn sie waren unter den Konfederationsartikeln und 
unter der Unionsverfassung fast identisch. Im Wesenthchen 
ist es nur die Kompetenz zur Regelung des Handels unter den 
einzelnen Staaten und mit dem Auslande, welche die Union 
vor der Konfederation auszeichnet. Vielmehr setzte der Fe- 
deralist das unterscheidende Merkmal darein, dass der Staa- 
tenbund lediglich‘’eine Beziehung auf die einzelnen Staaten 
nahm, der Bundesstaat ein Herrschaftsverhältniss von unmittel- 
barer Wirksamkeit für die Unterthanen entwickelte und mit 
selbständigen Macht- und Rechtsmitteln ausrüstete. 
In dieser Begriffsbestimmung ist dem Federalisten die 
Literatur, wenn auch hier und da modifizirend und nach 
tieferer Begründung suchend, beinahe einstimmig gefolgt — 
in England durch J. St. Mill und Freemann, in Frank- 
reich durch A. de Toqueville und Laboulaye, in der 
Schweiz durch Blumer und Rüttimann, in Deutschland, 
um einige Namen herauszugreifen, durch R. von Mohl, 
Pfizer und Waitz*. 
1. Es ist unrichtig, obgleich auch hierin die Literatur fast 
einstimmig dem Federalisten folgt, den Staatenbund auf- 
zulösen in ein lediglich vertragsmässiges Verhältniss der ein- 
zelnen Staaten zu einander. 
Jeder der drei Staatenbunde, über deren thatsächlicher 
  
40 Einen ganz eigenen, aber auch juristisch ganz unbrauchbaren Weg 
ging Vollgraff, Staatenbund, Bundesstaat und Einbheitsstaat, Leipzig, 1859.
	        
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