42 Erstes Kapitel.
Gesichtspunkt des Vertrages am Stärksten betonend, giebt die
wichtigsten Rechte der Tagsatzung schlechthin.
Soweit das Gebiet der Majoritätsbeschlüsse und damit die
selbständige Rechtssphäre des Staatenbundes reicht, soweit
erscheinen auch die Einzelstaaten als Glieder eines politischen
Gemeinwesens und damit in einem Verhältniss der Ueber-
und Unterordnung.
In Rücksicht auf die Gesammtheit sind diejenigen Be-
stimmungen, welche grundlegend die Organisation und Kom-
petenzen des Bundes bestimmen, und die Beschlüsse dieser
Organe innerhalb dieser Kompetenzen nicht vertragsmässige
Bestimmungen, sondern Verfassung und Gesetze, wenn man
will, Grundstatut und Statuten. Denn sie sind die rechtsver-
bindlichen Regeln für die Gliederung und Thätigkeit eines
organischen Ganzen.
Kurz — auch der Staatenbund ist juristische Person.
Als solcher vermag er zu handeln ohne jede unmittelbare
Beziehung auf die Einzelstaaten — überall da, wo er als völ-
kerrechtliche Persönlichkeit auftritt. Die Kriegserklärung,
der Friedens- und Vertragsschluss :mit auswärtigen Staaten
bindet ihn als politische Einheit. In seinen äussern Verhält-
nissen nannte sich der deutsche Bund eine in politischer Ein-
heit verbundene Gesammtmacht *!, obgleich er die völkerrecht-
liche Persönlichkeit der Einzelstaaten nicht aufhlob. Die
Konfederationsartikel dagegen sprachen die völkerrechtlichen
Befugnisse ausschliesslich dem Bunde zu und selbst die
schweizer Eidgenossenschaft von 1815 beliess den Kantonen
nur einen genau und eng begrenzten Verkehr mit auswärtigen
Staaten.
Aber Mitglieder der juristischen Person sind im Staaten-
bunde immer nur die einzelnen Staaten als solche. Darum
sind nur sie es, die durch die nach Innen gewandten Vor-
schriften, Beschlüsse und Massregeln als die verpflichteten und
‚berechtigten Subjekte erscheinen. Jede direkte Beziehung
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1“ W.S.A.a.2.