Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine Erörterungen. 43 
zwischen dem Bunde und den Unterthanen, Behörden und Be- 
amten der einzelnen Staaten ist ausgeschlossen. Die Rechte 
des Bundes werden selbst ih der Exekutionsinstanz und auch 
dann, wenn sie auf ein Rechtsverhältniss innerhalb des ein- 
zelnen Staates zielen, nur dadurch wirksam, dass sie durch 
die Staatsgewalt des Einzelstaates und im Namen desselben 
zur Vollziehung gelangen. Der Einzelstaat ist in seiner Su- 
veränetät beschränkt gegenüber dem Bunde nicht blos durch 
ein Vertragsverhältniss, sondern durch ein Verhältniss der 
Ueber- und Unterordnung, aber diese Suveränetät ist in Be- 
ziehung auf die inneren Verhältnisse eine vollkommen unbe- 
schränkte. Die Gehorsamspflicht der Unterthanen, Behörden 
und Beamten ist eine ausschliessliche gegenüber dem Einzel- 
staat. 
In diesem Sinne ist der Staatenbund eine lediglich völ- 
kerrechtliche Korporation. | 
Gerade darum kann der Staatenbund, ja er muss unter 
einem bestimmten Gesichtspunkte zugleich ein vertrags- 
mässiges Verhältniss der Einzelstaaten unter einander dar- 
stellen. 
Er kann es, insofern gewisse Beziehungen und Zwecke 
allerdings als gemeinschaftliche in dem Bundesvertrage be- 
zeichnet sind, dergestalt aber dass als die in dieser Rücksicht 
unmittelbar berechtigten und verpflichteten Subjekte die Ein- 
zelstaaten als solche anerkannt sind. Diese Beziehungen und 
Zwecke sind alsdann nothwendig der regelmässigen und 
organischen Willensbildung der Gesammtheit entzogen und 
auf die vertragsmässige Einigung der Einzelstaaten gestellt, 
gleichgültig ob für den Vertragsschluss der Schauplatz in die 
Organe des Bundes unter dem Erforderniss der Einstimmigkeit 
verlegt ist oder ob er sich gänzlich ausserhalb derselben voll- 
zieht. So haben in allen Staatenbunden die Einzelstaaten 
ihre Existenz nicht nur unter den Schutz der Gesammtheit als 
solcher gestellt, sondern sich dieselbe gegenseitig, von Staat 
zu Staat, vertragsmässig garantirt. 
Der Staatenbund muss eine vertragsmässige Seite dar-
	        
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