Allgemeine Erörterungen. 43
zwischen dem Bunde und den Unterthanen, Behörden und Be-
amten der einzelnen Staaten ist ausgeschlossen. Die Rechte
des Bundes werden selbst ih der Exekutionsinstanz und auch
dann, wenn sie auf ein Rechtsverhältniss innerhalb des ein-
zelnen Staates zielen, nur dadurch wirksam, dass sie durch
die Staatsgewalt des Einzelstaates und im Namen desselben
zur Vollziehung gelangen. Der Einzelstaat ist in seiner Su-
veränetät beschränkt gegenüber dem Bunde nicht blos durch
ein Vertragsverhältniss, sondern durch ein Verhältniss der
Ueber- und Unterordnung, aber diese Suveränetät ist in Be-
ziehung auf die inneren Verhältnisse eine vollkommen unbe-
schränkte. Die Gehorsamspflicht der Unterthanen, Behörden
und Beamten ist eine ausschliessliche gegenüber dem Einzel-
staat.
In diesem Sinne ist der Staatenbund eine lediglich völ-
kerrechtliche Korporation. |
Gerade darum kann der Staatenbund, ja er muss unter
einem bestimmten Gesichtspunkte zugleich ein vertrags-
mässiges Verhältniss der Einzelstaaten unter einander dar-
stellen.
Er kann es, insofern gewisse Beziehungen und Zwecke
allerdings als gemeinschaftliche in dem Bundesvertrage be-
zeichnet sind, dergestalt aber dass als die in dieser Rücksicht
unmittelbar berechtigten und verpflichteten Subjekte die Ein-
zelstaaten als solche anerkannt sind. Diese Beziehungen und
Zwecke sind alsdann nothwendig der regelmässigen und
organischen Willensbildung der Gesammtheit entzogen und
auf die vertragsmässige Einigung der Einzelstaaten gestellt,
gleichgültig ob für den Vertragsschluss der Schauplatz in die
Organe des Bundes unter dem Erforderniss der Einstimmigkeit
verlegt ist oder ob er sich gänzlich ausserhalb derselben voll-
zieht. So haben in allen Staatenbunden die Einzelstaaten
ihre Existenz nicht nur unter den Schutz der Gesammtheit als
solcher gestellt, sondern sich dieselbe gegenseitig, von Staat
zu Staat, vertragsmässig garantirt.
Der Staatenbund muss eine vertragsmässige Seite dar-