44 Erstes Kapitel.
bieten um der besondern Rechtsordnung willen, deren Erschei-
nung er ist.
Innerhalb des Staates empfängt jede Korporation
von dieser ihr übergeordneten, rechtsordnenden Macht Anerken-
nung und Gewähr. Diese schreibt ihr die Bedingungen vor,
unter denen sie nach Innen und Aussen rechtlich wirksam
werden kann, als eine von ihren einzelnen Mitgliedern ver-
schiedene und sie beherrschende Gesammtheit und gewährt
derselben Schutz gegen Dritte, wie gegen den Ungehorsam
ihrer Mitglieder.
Der Staat selbst ist die vollkommene und selbstgenug-
same Gemeinschaft, die in sich selbst die Macht- und Rechts-
mittel zur Behauptung ihrer Existenz und Wirksamkeit be-
schliesst.
Der Staatenbund ruht in der Rechtsordnung des Völ-
kerrechtes, welches, obwohl auf einen, alle Staaten um den
Preisihrer Theilnahme an der europäischen Kulturentwicklung
beherrschenden Gemeinwillen gegründet, doch die dauernde
Gewähr seiner Durchführbarkeit nur in der Anerkennung der
theilnehmenden Staaten findet. Ein völkerrechtlicher Vertrag
daher, der eine Einigung schafft, welche sich nicht durch
eigene Macht- und Rechtsmittel zu behaupten vermag, sondern
für ihre ganze nach Innen gewandte Thätigkeit die volle Su-
veränetät des Staates tiber seine Unterthanen zur prinzipiellen
Voraussetzung seiner Existenz und Wirksamkeit nimmt, findet
seine Erfüllung nicht durch das in das Leben Treten dieser
Einigung. Vielmehr hat er die dauernde Bedeutung, dass er
die nähern Bedingungen feststellt, unter welchen die theil-
nehmenden Staaten verpflichtet sind, dem geschaffenen Bunde
in seiner Wirksamkeit nach Innen und Aussen Anerkennung
zu gewähren. Die Bestimmungen, weiche unter dem Ge-
sichtspunkte des Verhältnisses der Gesammtheit zu ihren
Gliedern eine statutarische Verfassung darstellen und ein Ver-
hältniss der Ueber- und Unterordnung begründen, sie sind
gleichzeitig Vertragsbestimmungen, als Bedingungen jener
vertragsmässigen Verpflichtung der Einzelstaaten auf Aner-