Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

44 Erstes Kapitel. 
bieten um der besondern Rechtsordnung willen, deren Erschei- 
nung er ist. 
Innerhalb des Staates empfängt jede Korporation 
von dieser ihr übergeordneten, rechtsordnenden Macht Anerken- 
nung und Gewähr. Diese schreibt ihr die Bedingungen vor, 
unter denen sie nach Innen und Aussen rechtlich wirksam 
werden kann, als eine von ihren einzelnen Mitgliedern ver- 
schiedene und sie beherrschende Gesammtheit und gewährt 
derselben Schutz gegen Dritte, wie gegen den Ungehorsam 
ihrer Mitglieder. 
Der Staat selbst ist die vollkommene und selbstgenug- 
same Gemeinschaft, die in sich selbst die Macht- und Rechts- 
mittel zur Behauptung ihrer Existenz und Wirksamkeit be- 
schliesst. 
Der Staatenbund ruht in der Rechtsordnung des Völ- 
kerrechtes, welches, obwohl auf einen, alle Staaten um den 
Preisihrer Theilnahme an der europäischen Kulturentwicklung 
beherrschenden Gemeinwillen gegründet, doch die dauernde 
Gewähr seiner Durchführbarkeit nur in der Anerkennung der 
theilnehmenden Staaten findet. Ein völkerrechtlicher Vertrag 
daher, der eine Einigung schafft, welche sich nicht durch 
eigene Macht- und Rechtsmittel zu behaupten vermag, sondern 
für ihre ganze nach Innen gewandte Thätigkeit die volle Su- 
veränetät des Staates tiber seine Unterthanen zur prinzipiellen 
Voraussetzung seiner Existenz und Wirksamkeit nimmt, findet 
seine Erfüllung nicht durch das in das Leben Treten dieser 
Einigung. Vielmehr hat er die dauernde Bedeutung, dass er 
die nähern Bedingungen feststellt, unter welchen die theil- 
nehmenden Staaten verpflichtet sind, dem geschaffenen Bunde 
in seiner Wirksamkeit nach Innen und Aussen Anerkennung 
zu gewähren. Die Bestimmungen, weiche unter dem Ge- 
sichtspunkte des Verhältnisses der Gesammtheit zu ihren 
Gliedern eine statutarische Verfassung darstellen und ein Ver- 
hältniss der Ueber- und Unterordnung begründen, sie sind 
gleichzeitig Vertragsbestimmungen, als Bedingungen jener 
vertragsmässigen Verpflichtung der Einzelstaaten auf Aner-
	        
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