46 Erstes Kapitel.
welchem die Pflicht zur Anerkennung des Bundes beruht, mit
allen völkerrechtlichen Konsequenzen betrachtet werden #,
2. Der Bundesstaat hat mit dem Staatenbunde ein
Zweifaches gemein.
Auch er ist politische Einheit schlechthin nur als völker-
rechtliche Persönlichkeit, im Verhältniss zu auswärtigen Staaten.
Auch ernimmt politische Gemeinwesen zur Voraussetzung,
welche nach der Weise von Staaten organisirt und thätig sind.
Er setzt darum den Kreis seiner eigenen Thätigkeit und den
der Einzelstaaten in möglichst scharf begrenzten rechtlichen
Kompetenzen auseinander; er beruft die Einzelstaaten zur
Mitwirkung an der Willensbildung der Gesammtheit; er legt
ihnen als solchen Rechte und Pflichten gegenüber dieser als
solcher auf; er regelt das Verhalten der Einzelstaaten als
solcher gegen einander. ü
Aber der Bundesstaat durchbricht die Suveränetät der
verbündeten Staaten, welche der Staatenbund im Verhältniss
zu den Staatsbürgern wahrte, indem er sich in direkte Bezieh-
ung zu diesen selbst setzt. Er erhebt den Anspruch, dass
seine Ordnungen und Massregeln die Staatsbürger unmittelbar
und ohne das Dazwischentreten eines Suveränetätsaktes der
Einzelstaaten verpflichten und berechtigen; er legt sich das
Recht bei und besitzt die Macht einer unmittelbaren Durch-
führung seiner Befehle, gleichgültig ob er sich zu diesem
Zwecke eigene Organe bildet oder ob ihm hierfür die Organe
der Einzelstaaten ohne und selbst gegen den Willen der Ein-
zelstaatsgewalt gehorsamspflichtig sind; er betheiligt endlich
im konstitutionellen Systeme die Staatsbürger unmittelbar an
der Willensbildung der Gesammtheit.
Das Alles kann nur geschehen, indem der Bundesstaat
4 Die Interpretation, welche Preussen dem Artikel 19. der W.S. A.
gegenüber dem Bundesbeschlusse vom 14. Juni 1866 gab, war, um Zachariä’s
Ausdruck zu gebrauchen, nullo jure justificabilis. Aber die Konsequenzen,
die es aus der Durchführung eines seiner einseitigen Interpretation des Bundes-
vertrages entgegengestellten Massregel zog, zog es aus der rechtlichen Natur
des Staatenbundes.