Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

50 Erstes Kapitel. 
oder in der Schliessung der Mitgliederzahl, darlegen wird und 
muss. Eine Gemeinschaft, welche auf die Dauer berechnet 
und wesentliche, in einzelnen konkreten Verhältnissen sich 
nicht erschöpfende Lebensbedingungen der Betheiligten befasst 
und welche trotzdem ihre rechtsverbindliche Willensbildung 
an Organe bindet, die in ihrer Ordnung und Bethätigung auf 
die Herrschaft des Majoritätsprincipes angelegt sind, muss als 
ein Verhältniss der Ueber- und Unterordnung aufgefasst wer- 
den und schliesst die Voraussetzung eines vertragsmässigen 
Verhältnisses aus, auch dann wenn es vertragsmässig gewollt 
d. h. durch Vertrag entstanden ist. Denn geben wir eine 
solche Herrschaft des Majoritätsprincipes als das unterschei- 
dende Merkmal zwischen einem vertragsmässigen Gesell- 
schafts- Verhältniss und einer rechtlich zum Ganzen geglie- 
derten Gemeinschaft auf, dann steht ein solches überhaupt 
nirgends fest und wir sind der unbegründbaren und darum 
auch unwiderleglichen Willkür jedes Konstruktionsversuches 
der Gemeinschaftsverhältnisse preisgegeben. 
Nur .unter diesem Kriterium und unter der entwickelten 
Beschränkung steht der zweite Bestandtheil ($ 2, II.) der Un- 
tersuchung über die vertragsmässigen Elemente der deutschen 
Reichsverfassung für uns in Frage, vorausgesetzt dass sie das 
deutsche Reich mit den wesentlichen Merkmalen des Bundes- 
staates ausstattet. 
\ 4. 
Status eausae et controversiae. 
Die Beschränkung, welche wir der Frage nach der Ver- 
tragsmässigkeit der Verfassung des deutschen Reiches und der 
dadurch begründeten Rechtsverhältnisse gestellt haben, hat zu- 
gestandener Massen die Voraussetzung gemacht, dass der 
Bundesstaat, in seinem Verhältnisse zu den Unterthanen durch 
eigene Macht- und Rechtsmittel gehalten, als staatsrechtliche 
Potenz zur Erscheinung komme.
	        
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