60 Erstes Kapitel).
Konstruktionen verhalten könne, ist eine Zerstörung des
Lebensprinzipes des Rechtes und des Grundes auch der indi-
viduellen Rechtspersönlichkeit. Denn jenes selbst ist ein
Gemeinwille, der sich in den das Recht wollenden und hand-
habenden Organen einer Gesammtbeit realisirt und diese auch
ist Rechtspersönlichkeit nur um ihrer thatsächlichen Willens-
potenz halber. Nicht ein abstrakt Gedachtes, nicht das
äusserliche Aggregat einer Anzahl Menschen, sondern der in
Organen des Wollens und Handelns zur Leibhaftigkeit orga-
nisirte Gemeinwille ist das natürliche Substrat, welchem das
Recht nur Anerkennung zollt und um seinerIdee willen zollen
muss, welches dasselbe in seine Ordnung einreiht und um
seiner Idee willen einreihen muss.
Die juristische Person zieht sich als eine einheitliche
rechtliche Kategorie durch alle unterschiedenen Theile der
Rechtsordnung hindurch. Sie bestimmt dieihrentsprechenden
Lebenserscheinungen sowohl im Gebiete des Privatrechtes
als auch im Gebiete des öffentlichen Rechtes®!. Keinerlei
Grund insbesondere besteht, die Anwendbarkeit dieser recht-
lichen Kategorie vom Gebiete des Völkerrechtes, im Verhält-
niss von Staat zu Staat auszuschliessen. Denn der Staat ist
in den Grenzen seiner Lebensbedingungen die nämliche Wil-
lenspotenz, wie der einzelne Mensch. Er vermag sich zu einen:
höhern Lebenszwecke, welcher in seiner Durchführung die
Kraft des Individuum übersteigt, so gut zu bestimmen, wie
dieser. Er ist der Nöthigung zur Ergänzung der individuellen
6ı Die Kategorie der juristischen Person sagt absolut nichts Anderes aus,
als dass die darunter fallende Gemeinschaft ein von ihren Mitgliedern ver-
schiedener, willens- und handlungsfähiger Träger von Rechten und Pflichten
ist. Sie sagt absolut Nichts aus über die Natur dieser Rechte und Pflichten.
In dieser Rücksicht waltet eine totale Verschiedenheit zwischen den gewill-
kürten juristischen Personen des Privatrechtes, den dem Staate nachgeord-
neten Öffentlichen Korporationen, dem Staate selbst und den juristischen Per-
sonen des Völkerrechtes, die sich nicht zum Staat erheben, ob. Die Einheit-
lichkeit der Kategorie hat mit Recht Bähr in seinem Rechtsstaat behauptet,
die Warnung vor dieser Verwechselung mit Recht Gerber in seinen Grund-
zügen des deutschen Staatsrechtes — $ 1, Note 2 — erhoben. ,