Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

70 Zweites Kapitel. 
Formen des Staatenbundes, wie. sie der bisherige Deutsche 
Bund aufwies. In scharfer Gegenüberstellung wird das gegen- 
wärtige „Bündniss* und die in Aussicht genommene „Bundes- 
verfassung“, der „vorstehende Bündnissvertrag“ und das 
„neue Bundesverhältniss “, der „neue Bund “unterschieden. Und 
wenn als Basis der zu begründenden Bundesverfassung die 
Preussischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 anerkannt sind, 
welche eine massgebende rechtliche Charakteristik in der Be- 
stimmung empfangen: „Die gesetzgebende Gewalt des 
Bundes wird — — von dem Bundestage in Gemeinschaft mit 
einer periodisch zu berufenden Nationalvertretung ausgeübt; 
zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Debereinstimmung der 
Mehrheit des Bundestages mit der Mehrheit der Volksvertre- 
tung erforderlich und ausreichend“ — so konnte es nach der 
herrschenden Ansicht über die verschiedene Natur des Staa- 
tenbundes und Bundesstaates keinem Zweifel unterliegen, 
dass die Absicht der verbündeten Regierungen auf die Her- 
stellung des Bundesstaates und auf die Vereinbarung einer 
Verfassung in diesen: Sinne ging. 
Vor allen Dingen ergiebt sich aus dem Bündnissvertrage, 
dass alle folgenden, auf die Entstehung des norddeutschen, 
Bundes gerichteten Verhandlungen nur den Zweck haben 
‚konnten und thatsächlich hatten, die unter den norddeutschen 
Regierungen vertragsmässig feststehende Verpflichtung zur 
Begründung eines neuen Bundes, einer Bundesverfassung zur 
Ausführung zu bringen. Nur unter diesem Gesichtspunkte 
erklärt sich die Eigenthümlichkeit dieser Verhandlungen. 
Nachdem die preussische Regierung am 15. Dezbr. 1866 
den Entwurf einer Bundesverfassung den nach Massgabe des 
Bündnissvertrages in Berlin versammelten Bevollmächtigten 
der 22 verbündeten Regierungen vorgelegt hatte, wurde derselbe 
in einer Reihe vertraulicher und in drei förmlichen Sitzungen 
durchberathen. Das Resultat dieser Beratbungen, niederge- 
legt in dem dritten Protokoll vom 7. Februar 1867, ergab 
keineswegs eine Uebereinstimmung der verbündeten Regie- 
rungen, welche zum Abschluss eines auf freier Vereinbarung
	        
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