Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

74 Zweites Kapitel. 
bündeten Regierungen gleich in der ersten förmlichen Sitzung 
vom 18. Januar 1867 der Krone Preussen nicht nur das Recht, 
den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, 
zu vertagen und zu schliessen, sondern auch das Recht der 
Auflösung des Reichstages, wie dies in den Artikeln 
14 und 26 des Verfassungsentwurfes vorgesehen war, ad hoc 
übertrugen. Denn hierin lässt sich nur der Gedanke erkennen, 
dass nach Massgabe des Bündnissvertrages die Begutachtung 
des Verfassungsentwurfes durch den Reichstag nicht genügt, 
sondern dass die Vereinbarung mit demselben nothwendig 
und eben deshalb die zur Herbeiführung einer solchen her- 
kömmilichen konstitutionellen Mittel auch ihm gegenüber bereit 
sein müssen. Jene Auffassung hat endlich ihren klaren Aus- 
druck darin gefunden, dass, wie die meisten Publikationspa- 
tente3 in den Einzelstaaten, insbesondere in Preussen und in 
Mecklenburg, die Bundesverfassung als eine vereinbarte 
bezeichnen, so das Publikandum König Wilhelm’s im Bundes- 
gesetzblatte vom 26. Juli 1867 lautet: „Nachdem die Ver- 
fassung des norddeutschen Bundes von Uns, S.M. dem Könige 
von Sachsen, S. k. H. dem Grosslierzoge von Hessen etc. mit 
dem zu diesem Zwecke berufenen Reichstage ver- 
einbart worden, ist dieselbe in dem ganzen Umfange des 
norddeutschen Bundesgebietes, wie folgt:*. 
Auf den entwickelten rechtlichen Grundlagen haben die 
Verhandlungen der verbündeten Regierungen mit dem nord- 
deutschen Reichstag über den vorgelegten Verfassungsentwurf 
stattgefunden. Als die Beschlüsse des Reichstages in der 
entstehen könnten, wenn das für die jetzige Vorlage hergestellte Einverständ- 
niss der Regierungen für die vom Reichstage begehrten Aenderungen nicht 
wieder gewonnen würde.“ 
58. dieselben bei Glaser, Archiv, V,117 ff. NurOldenburg und Reuss 
j. L. haben: „aus der Berathung des Reichstages hervorgegangen“, Sachsen : 
„durch den Reichstag angenommen“, Rudolstadt: „nachdem die Verhand- 
lungen mit den zur Berathung berufenen Reichstag zu einer Verständigung 
geführt haben“, Lippe: „Zustimmung*, Bremen: „aus den Verhandlungen 
hervorgegangen.“
	        
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