Die Entstehung des deutschen Reiches. 83
difikationen ihres Textes fest, welche durch den Beitritt be-
wirkt werden. Neben dem Hauptvertrage und ausserhalb
desselben steht zunächst die in einem besondern Instrument
redigirte Militärkonvention und sodann wiederum ein beson-
deres Protokoll, welches, wi& die badisch-hessische Verhand-
lung, die Perfektion der Verfassung voraussetzt und, abgesehn
von zwei besondern Zusicherungen an Würtemberg, die
pämlichen Zeitbestimmungen, Erläuterungen und Zusagen
enthält.
Abweichend von den bisherigen Verfassungsverträgen ist
die Gestaltung des bairischen Vertrages d.d. Versailles,
23. November 1870.
Derselbe ist abgeschlossen lediglich zwischen Baiern und
dem norddeutschen Bunde. Und wenn er auch den Beitritt
Badens und Hessens zum deutschen Bunde bereits anerkennt
und den Würtembergs in Aussicht nimmt, so bedurfte es doch
zum formellen Abschluss dieser Beitretungen noch der Ver-
handlung vom 8. Dezember 1870,
Er nimmt eine feierlichere Form an durch die Bezeichnung
der Bundeszwecke im Eingange und durch die besondere
Formulirung des Bundesschlusses unter I., obgleich beide
durch den Eingang der anzunehmenden Verfassungsurkunde
gedeckt sind.
Er nimmt ferner unter IV. V. und VI. Zeitbestimmungen
für die Geltung der Verfassung und einzelner ihrer Theile,
insbesondere auch die Bestimmung, dass diejenigen Vor-
schriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniss zur Gesammtheit
festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bun-
desstaates abgeändert werden können, in den Hauptvertrag
herüber, während dieselben in den übrigen Verfassungsver-
trägen in den nebenher gehenden Verhandlungen oder Proto-
kollen ihre Stelle finden.
Aber das Hauptgewicht liegt auch in dem bairischen Ver-
trage auf der Feststellung der Verfassung des deutschen Bun-
des, nur dass dieselbe nicht geschieht im Anschluss an den
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