11] $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. 107
Verwaltungsvorschriften in Gesetzesform und
Verwaltungsvorschriften in Verordnungsform.
Die Terminologie ist auch hier wiederum ganz belanglos
und sie ist nur die gezwungene Bezeichnung des Unterschie-
des von Form und Inhalt, wenn nur die beiden identischen
Eintheilungsglieder: „formelle Verordnungen mit dem Inhalt
von Verwaltungsvorschriften“ und „materielle Verordnungen
— Verwaltungsvorschriften — in Verordnungsform“ in Be-
tracht gezogen werden. Sie hat nur in den beiden andern
Eintheilungsgliedern Bedeutung, welche die Aussagen begründen:
„es giebt Verwaltungsvorschriften, die Rechtssätze nicht
sind, in Gesetzesform: materielle Verordnungen in Ge-
setzesform“;
„es giebt Verordnungen im formellen Sinne, die Rechts-
sätze enthalten: materielle Gesetze in Verordnungsform.“
Vergleichen wir nunmehr die erste der hier gemachten
Aussagen mit der ersten oben für das Gesetz gemachten Aus-
sage und die hier zweite mit der dort zweiten Aussage, so
ergiebt sich, dass je die ersten und je die zweiten Aussagen
sich decken. Wir gelangen damit zu dem Ergebniss, dass die
Terminologie Laband’s, soweit sie irgend etwas Anderes, als .
den selbstverständlichen Unterschied von Form und Inhalt ver-
deutlichen soll, soweit sie darum irgend ein wissenschaftliches
und praktisches Interesse bietet, lediglich den folgenden bei-
den Sätzen Ausdruck giebt:
1. Die Form des 6esetzes kann auch einen In-
halt haben, der einen Rechtssatz nicht darstellt.
2. Die Form der Verordnung kann auch einen
Rechtssatz zum Inhalte haben.
Von diesen beiden Sätzen ist der letztere vollkommen
ausser Streit.
Dass Verordnungen einen verschiedenartigen Inhalt haben
können; dass sie theils Rechtssätze darstellen, theils Vorschrif-
ten, die als Generalverfügungen an die Unterthanen oder als
General-Dienstbefehle an die Beamten nur dem subjektiven
und nicht dem objektiven Rechte angehören; dass fernerhin