108 8& 2. Die Terminologie und die Streitfrage. [12
die Rechtssätze, die sie enthalten, theils durch die Verordnung
selbst erzeugt sind und durch sie ihre rechtliche Geltung em-
pfangen, theils aber solche sind, die ihre Geltungskraft erst
aus Gesetzen ableiten müssen und darum nur reproduzirte oder
durch logische Folgerungen und Kombinationen erschlossene
sind — das alles sind Dinge, die als wissenschaftlich festge-
stellt gelten dürfen. Von jeher hat man denn auch die Ver-
schiedenheit des Inhaltes der Verordnungen terminologisch zu
charakterisiren versucht. Insbesondere nannte man in seltener
Uebereinstimmung der verschiedenen Schriftsteller die Ver-
ordnungen, die selbständige Rechtssätze enthielten, „Rechts-
verordnungen“ oder „gesetzvertretende Verordnungen“; man
unterschied davon die Verordnungen andern Inhaltes als „Ver-
ordnungen im engern Sinne“ oder als „Verwaltungsverordnun-
gen“. Wenn jetzt Laband die Vorschriften in Verordnungs-
form theils — jene ersten — als Gesetze im materiellen
Sinne, theils — jene zweiten — als Verordnungen im ma-
teriellen Sinne bezeichnet, so ist damit keinerlei sachliche
Meinungsverschiedenheit angedeutet. Vielmehr bedient auch
er, wie seine Anhänger, sich gleichzeitig und gleichbedeutend
der herkömmlichen Terminologie: Rechts- und Verwaltungs-
verordnungen. Es ist dies nur das Zeichen dafür, dass die
neue Begriffsbestimmung der Verordnung im formellen und
materiellen Sinne eine selbständige Bedeutung nicht hat. Sie
soll nur ein terminologisches Gegenbild zu der Terminologie
Gesetz im formellen und materiellen Sinne abgeben. Sie ist
zum mindesten für die begrifiliche Verdeutlichung der damit
bezeichneten Rechtserscheinungen ohne jeden Werth.
So bleibt denn im Endresultat als die sachliche Frage,
die allen terminologischen Wendungen zu Grunde liegt und
die ein wissenschaftliches Interesse darbietet, nur die letzte
Aussage übrig:
„Es giebt Gesetze die einen andern Inhalt haben
als Rechtssätze.“
Sie einzig und allein bildet den Streitpunkt.
Einzig und allein! Ich betone das. Denn es gilt von An-