Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

108 8& 2. Die Terminologie und die Streitfrage. [12 
die Rechtssätze, die sie enthalten, theils durch die Verordnung 
selbst erzeugt sind und durch sie ihre rechtliche Geltung em- 
pfangen, theils aber solche sind, die ihre Geltungskraft erst 
aus Gesetzen ableiten müssen und darum nur reproduzirte oder 
durch logische Folgerungen und Kombinationen erschlossene 
sind — das alles sind Dinge, die als wissenschaftlich festge- 
stellt gelten dürfen. Von jeher hat man denn auch die Ver- 
schiedenheit des Inhaltes der Verordnungen terminologisch zu 
charakterisiren versucht. Insbesondere nannte man in seltener 
Uebereinstimmung der verschiedenen Schriftsteller die Ver- 
ordnungen, die selbständige Rechtssätze enthielten, „Rechts- 
verordnungen“ oder „gesetzvertretende Verordnungen“; man 
unterschied davon die Verordnungen andern Inhaltes als „Ver- 
ordnungen im engern Sinne“ oder als „Verwaltungsverordnun- 
gen“. Wenn jetzt Laband die Vorschriften in Verordnungs- 
form theils — jene ersten — als Gesetze im materiellen 
Sinne, theils — jene zweiten — als Verordnungen im ma- 
teriellen Sinne bezeichnet, so ist damit keinerlei sachliche 
Meinungsverschiedenheit angedeutet. Vielmehr bedient auch 
er, wie seine Anhänger, sich gleichzeitig und gleichbedeutend 
der herkömmlichen Terminologie: Rechts- und Verwaltungs- 
verordnungen. Es ist dies nur das Zeichen dafür, dass die 
neue Begriffsbestimmung der Verordnung im formellen und 
materiellen Sinne eine selbständige Bedeutung nicht hat. Sie 
soll nur ein terminologisches Gegenbild zu der Terminologie 
Gesetz im formellen und materiellen Sinne abgeben. Sie ist 
zum mindesten für die begrifiliche Verdeutlichung der damit 
bezeichneten Rechtserscheinungen ohne jeden Werth. 
So bleibt denn im Endresultat als die sachliche Frage, 
die allen terminologischen Wendungen zu Grunde liegt und 
die ein wissenschaftliches Interesse darbietet, nur die letzte 
Aussage übrig: 
„Es giebt Gesetze die einen andern Inhalt haben 
als Rechtssätze.“ 
Sie einzig und allein bildet den Streitpunkt. 
Einzig und allein! Ich betone das. Denn es gilt von An-
	        
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