45] $ 5. Das konstitutionelle Gesetz. 141
keit des ganzen Aktes. Nur wenn das positive Recht Be-
stimmungen dahin trifft, dass gewisse von dem höchsten Organ
des Staates ausgehende Akte sich von andern solchen Staats-
akten, denen ebenfalls Rechtsverbindlichkeit beigelegt wird,
durch ihre Form mit rechtlicher Nothwendigkeit unterschei-
den und gerade deshalb mit dem Namen des Gesetzes in
einem spezifischen Sinne bezeichnet werden — erst dann
liegt die „Form des Gesetzes“ vor, um die es sich allein
hier handelt und handeln kann.
In der absoluten Monarchie ist dafür kein Raum.
In ihr gilt der Grundsatz: quod principi placuit legis habet
vigorem. Das heisst: jede erkennbare Willenserklärung des
Suveräns hat die ihrem Inhalte, ihrer Absicht entsprechende
rechtliche Wirkung, unangesehn einer besondern Form. Aller-
dings bilden sich auch hier im natürlichen Verlaufe gewisse
formelle Unterschiede aus. In Preussen — um das nächst-
liegende Beispiel zu wählen — gelangte man in dieser Rück-
sicht nach der neuern Konstituirung des Staatsrathes (1814)
zu festen Grundsätzen. Man nannte „Gesetze“ nur die allge-
meineren Anordnungen, die auf Gutachten dieser Körperschaft,
„Verordnungen“, die auf Berathung im Staatsministerium,
„Kabinetsordres“, „Befehle“, die aus eigener Initiative des
Königs oder auf den Bericht einzelner Minister ergingen.
Aber das Alles waren Unterschiede theils des Kanzleistiles,
theils der innern Vorbereitung. Sie waren ohne jede Bedeu-
tung für die Gültigkeit der königlichen Entschliessung. Selbst
die Anordnung fester Publikationsformen (1810 und 1846),
von denen die Rechtsverbindlichkeit abhing, änderte daran
Nichts. Denn dieselben stellten keine spezifische Form des
Gesetzes dar. Sie bezogen sich vielmehr auf alle „landes-
herrlichen Erlasse“, welche „Gesetzeskraft“ erlangen sollten,
d. h. auf Gesetze, Verordnungen, aber auch auf alle landes-
herrlichen Entschliessungen, die zwar lediglich in Vollziehung
bestehender Gesetze, aber mit Wirksamkeit für einen unbe-
stimmten Personenkreis ergingen.
Ganz das Nämliche, der Mangel einer besondern Form