Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

51] S$6. Die Form der gesetzgeberischen Willensbildugg. 147 
fassungsrecht (5. Aufl.) pag. 36. 405. — gethan. Nur ganz 
vereinzelte und jetzt wohl überall überwundene Schwankungen, 
zu denen überdies die Bezeichnung „provisorische Gesetze“ 
für Nothverordnungen kaum zu rechnen ist, lassen sich nach- 
weisen, so für Weimar — Verf. 8 4 No. 6 — und für Meinin- 
gen — Verf.$ 85 —. 
Mit diesem ersten Merkmal der Form der gesetzgeberischen 
Willensbildung ist jeder einseitige Akt des Suveräns, jede 
autonomische Ordnung der Volksvertretung und eben so sehr 
jede objektivrechtliche Regelung untergeordneter Staatsorgane 
ausgeschlossen. Nach Massgabe desselben sind überall die 
Gesetze nur Erzeugnisse der konstitutionellen Organe d. h. 
derjenigen Organe, welche, unbeschadet der „Prärogativen der 
Krone“ im Berufungs-, Schliessungs-, Auflösungsrecht und un- 
beschadet der ausschlaggebenden Rechte des Landesherrn in 
Sanktion, Promulgation, Publikation der Gesetze, doch in Rück- 
sicht auf die einem jeden verfassungsmässig eigenthümlichen 
Funktionen nebengeordnete und darum oberste Organe 
des Staates sind. Denn beide leiten ihre Rechtssphäre nicht 
das eine von dem andern oder von einem dritten Organe, son- 
dern jedes die seinige unmittelbar aus der Verfassung ab;: 
beide sind unverantwortlich; beide stehn insbesondere für 
ihre Theilnahmerechte an der Gesetzgebung in keinerlei Ver- 
hältniss der Über- und Unterordnung, sondern sind gegen 
einander selbständig und unabhängig. 
In dieser verfassungsmässigen Stellung beider ist es be- 
gründet, dass durch ihr Zusammenwirken die Organisirung der 
höchsten Autorität im Staat gebildet wird, dass die Gesetz- 
gebung die suveräne Willensbildung, ja dass dieselbe in 
einem eminenten Sinne ausschliesslich und allein die su- 
veräne Willensbildung des konstitutionellen Staates darstellt. 
Allerdings auch die Gesetzgebung ist gebunden an die 
bestehenden Kompetenzbestimmungen — und dem wider- 
spricht auch die „Kompetenz-Kompetenz“, als die Rechtsmacht 
die bestehende Kompetenz zu ändern, nicht —, sowie gebunden 
an die Formvorschriften, welche beide die Verfassung fest- 
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