Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

148 8 6. Die Form der gesetzgeberischen Willensbildung. [52 
stellt. Es sind das die Schranken, welche jeder Befehlsgewalt, 
die überhaupt als rechtliche qualifizirt wird, gezogen sind, 
mag dieselbe heissen wie sie wolle, mag sie eine suveräne 
oder untergeordnete, mag sie eine staatliche oder private sein. 
Aber innerhalb der allgemeinen Schranken des Rechtes 
überhaupt bethätigt sich die Suvreränetät der Gesetzgebung 
in allen Folgerungen. 
Sie bewirkt es, dass jedes Gesetz jedes ihm entgegen- 
stehende Recht, mag dasselbe objektives oder subjek- 
tives sein, von Rechts wegen bricht. Und zwar gilt 
dies auch gegenüber dem Staatsoberhaupte in seinem ein- 
seitigen Wirkungskreise. Er ist an das Gesetz gebunden 
schlechthin, auch wenn es in Rechte eingreift, die er als 
Rechte der Vollziehung, der Organisation, der Verordnung ver- 
fassungsmässig beanspruchen konnte. Das Gesetz kann den 
rechtlichen Wirkungskreis des Staatsoberhauptes wie erweitern 
so schmälern. Aber es giebt keine Gewalt, auch nicht die 
des Staatsoberhauptes, welche ihrerseits den Wirkungskreis der 
Gesetzgebung erweitern oder schmälern oder rechtlich das 
Gesetz einseitig brechen könnte. 
Daher gilt denn auch der weitere Satz, dass das Ge- 
setz immer nur im Wege der Gesetzgebung aufge- 
hoben oder geändert werden kann, selbstverständlich so- 
weit das Gesetz selbst nicht anderes vorsieht. Aber der Satz, 
dass eine rechtliche Anordnung nur auf demselben Wege, auf 
dem sie rechtsgiltig entstand, aufgehoben oder geändert wer- 
den kann, gilt nirgends gegenüber dem Eingreifen der Gesetz- 
gebung. 
Die Suveränetät der gesetzgeberischen Willensbildung 
endlich begründet es, dass jedes Gesetz eine auf sich 
selbst gestellte, der Ableitung von einer andern Au- 
torität oder Norm unzugängliche, eine in diesem 
Sinne unbedingte oder selbständige Geltung hat. 
Selbst dann, wenn das Gesetz es zur Absicht hat einen an- 
derweitig geltenden Rechtssatz nur zu reproduziren oder zu 
deklariren, anzuwenden oder in seinen Folgerungen zu spe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.