Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

160 8 7. Die Form des Gesetzes selbst. [64 
geberischen Organe darstellt. Sie bewirkt den jedem Gesetz 
nothwendigen öffentlichen Glauben. Sie erfolgt überall in 
Deutschland, sowohl im Reiche — hier unter Erwähnung des 
Bundesrathes — als auch in den Einzelstaaten, durch eine 
sakramentale Formel, welche, abgesehn von hier vollkommen 
belanglosen Zusätzen oder Fassungsunterschieden, als gemeines 
Recht angesprochen werden darf. Dieselbe lautet: 
„Wir — der Kaiser oder Landesherr — ver- 
ordnen mit Zustimmung der Volksvertretung, was 
folgt.“ 
Die Publikation oder Verkündigung ist nicht nur 
thatsächliche Bekanntmachung, Veröffentlichung, Verbreitung. 
Sie ist vielmehr die in bestimmten, durch Gesetz oder 
rechtsgültige Verordnung festgesetzten Formen erfolgende 
Kundgebung des promulgirten Gesetzestextes, welche die Ab- 
sicht hat, die Rechtsverbindlichkeit des Gesetzes für 
Jedermann, den es angeht, zu begründen. Verkündigung im 
Sinne Rechtens ist diejenige Form und nur die Form der 
Kundgebung, an welche die Erzeugung von Rechtsverbindlich- 
keit als rechtliche Wirkung geknüpft ist. 
Mithin — nach unserm positiven Rechte hat die Form 
des Gesetzes nur ein in den verfassungsmässigen 
Formen entstandener Staatswille, der die spezifi- 
schen Formen der Promulgation und Publikation 
aufweist. 
Daraus folgt denn aber auch mit logisch - juristischer Noth- 
wendigkeit, dass nur Das die Rechtsform des Gesetzes 
an sich tragen kann, was promulgations- und publi- 
kationsfähig ist, was in diese positivrechtlichen, die Form 
des Gesetzes ausmachende Formen gekleidet werden kann. 
Form des Gesetzes hat nur, weil nur dieses sie ohne 
Widerspruch und Widersinn haben kann, was unter der For- 
mel darstellbar ist: „Wir verordnen und verkündigen rechts- 
verbindlich.“ Darstellbar unter derselben ist aber nur: 
was Wille des Staates ist und 
was Nachachtung und Gehorsam heischt.
	        
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