Die Verfassungsentwürfe und die Verfassungen. 17
die zuerst zu a. 12 und dann wiederholt zu a. 16 des Ent-
wurfes eingebracht wurden.! Sie knüpften an die Stellung
des Bundeskanzlers an; sie forderten, der erste: „für einzelne
Zweige der Verwaltung besondere Kommissarien, welche nach
Massgabe des erhaltenen Auftrages den Bundeskanzler ver-
treten“, der zweite: „Vorstände der einzelnen Verwaltungs-
zweige, welche nach dem Inhalte dieser Verfassung zur Kom-
petenz des Präsidii gehören“; beide machten dann in ihren
Verbesserungen zu a. 18 des Entwurfes wie den Reichskanzler
an erster Stelle, so auch diese Kommissarien und Vorstände
im konstitutionellen Sinne verantwortlich. Aber die Annahme,
dass sich diese Anträge wenigstens noch auf dem Boden des
Enntwurfes bewegten, war ein Missverständniss. Denn beide
setzten Das voraus, was sie freilich zur Gewinnung irgend
welcher konstitutionellen Verantwortlichkeit voraussetzen muss-
ten, nämlich dass ein ausserhalb des Bundesrathes stehendes
und von der preussischen Staatsgewalt verschiedenes Organ
der vollziehenden Gewalt des Bundes bestünde.
Und an diesem Punkte, in den Verhandlungen über diese
beiden Anträge am 26. und 27. März 1867 ist denn die Klar-
stellung der Grundanschauung erfolgt, welche der Regierungs-
entwurf über die Organisation der Bundesgewalt hegte. An
der Hand der Aeusserungen des „Präsidenten der Bundes-
kommissarien“, des Grafen von Bismarck, 'präzisirt sie sich
in den folgenden drei Sätzen:
Selbständige, verantwortliche Organe des Bundes für die
Vollziehung ausserhalb des Bundesrathes und seiner Aus-
schüsse giebt es nicht und kann es ohne Verrückung der
Grundlage des Entwurfes nicht geben.?
Der Bundeskanzler ist lediglich preussischer, von Preussen
instruirter Beamter, für dessen Verhalten das preussische
Ministerium, an erster Stelle der preussische Minister des
Auswärtigen verantwortlich ist.?
1 Drucks. Nr. 43 sub 72, Nr. 48 sub 79. ? Sten. Ber. pag. 378.
388. ® Sten. Ber. pag. 376. 377. 393.
Haeonel, Studien. II. 2