Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

7 1] $ 7. Die Form des Gesetzes selbst. 167 
Gültigkeit der Zustimmung der Kammern? Ist Das nicht der- 
selbe Vorbehalt und passt nicht also derselbe Witz? Doch in 
der Hauptsache; der ernsthafte Grund, den Laband angiebt, 
um jenes Gesetz nur für eine Resolution ohne den Inhalt 
eines Rechtssatzes zu erklären, ist der: „dass die Regierung 
Verträge unter dem Vorbehalte der Genehmigung des Land- 
tages abschliessen kann, ist selbstverständlich“. Also, weil 
ein Satz mit rechtlich-logischer Nothwendigkeit aus einem all- 
gemeinen Satze deduzirt werden kann, darum verliert er die 
Natur des Rechtssatzes!? Also, wenn das bürgerliche Gesetz- 
buch — Entwurf $ 158 — sagt: „Die Verjährung beginnt 
mit dem Zeitpunkte, in welchem die Befriedigung des An- 
spruches rechtlich verlangt werden kann (Fälligkeit)“ und 
dann hinzufügt: „Insbesondere beginnt die Verjährung eines 
bedingten oder betagten Anspruches erst nach dem Eintritt 
der Bedingung oder des Termines“ — so ist der letzte Satz 
kein Rechtssatz!? Denn dieser letzte Satz folgt mit derselben 
Selbstverständlichkeit aus dem ersten, wie aus der allgemeinen 
Ermächtigung zu Verträgen nach a. 48 der preussischen Ver- 
fassung die Ermächtigung zu Verträgen behufs Abtretung der 
preussischen Eisenbahnen folgt, welche das Gesetz vom 4. Juni 
1876 spezialisirt. Ist das richtig, dann hängt es von der lo- 
gischen Kraft einer wissenschaftlichen Darstellung ab, mit der 
sie die Detailvorschriften irgend eines Gesetzbuches aus seinen 
allgemeinen Rechtsregeln ableitet, wieviel bisher unbestrittene 
Rechtssätze unseres Privat-, Straf-, Prozessrechtes sich in Re- 
solutionen, sich in formelle Gesetzesbestimmungen ohne rele- 
vanten Gesetzesinhalt auflösen. Nur freilich dass bei dem 
Allen gerade das unbeachtet bleibt, auf das es ankommt, dass 
nämlich solche spezialisirende Sätze, die der Gesetzgeber für 
erforderlich hält, die entscheidende rechtliche Bedeutung haben, 
ihre Rechtsgiltigkeit nicht erst aus einer Deduktion ableiten 
zu müssen, dass dieselben insbesondere eine selbständige ob- 
jektivrechtliche Grundlage und Richtschnur für alle Verant- 
wortlichkeitsverhältnisse bilden, die sich an ihre Handhabung 
knüpfen können.
	        
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