7 1] $ 7. Die Form des Gesetzes selbst. 167
Gültigkeit der Zustimmung der Kammern? Ist Das nicht der-
selbe Vorbehalt und passt nicht also derselbe Witz? Doch in
der Hauptsache; der ernsthafte Grund, den Laband angiebt,
um jenes Gesetz nur für eine Resolution ohne den Inhalt
eines Rechtssatzes zu erklären, ist der: „dass die Regierung
Verträge unter dem Vorbehalte der Genehmigung des Land-
tages abschliessen kann, ist selbstverständlich“. Also, weil
ein Satz mit rechtlich-logischer Nothwendigkeit aus einem all-
gemeinen Satze deduzirt werden kann, darum verliert er die
Natur des Rechtssatzes!? Also, wenn das bürgerliche Gesetz-
buch — Entwurf $ 158 — sagt: „Die Verjährung beginnt
mit dem Zeitpunkte, in welchem die Befriedigung des An-
spruches rechtlich verlangt werden kann (Fälligkeit)“ und
dann hinzufügt: „Insbesondere beginnt die Verjährung eines
bedingten oder betagten Anspruches erst nach dem Eintritt
der Bedingung oder des Termines“ — so ist der letzte Satz
kein Rechtssatz!? Denn dieser letzte Satz folgt mit derselben
Selbstverständlichkeit aus dem ersten, wie aus der allgemeinen
Ermächtigung zu Verträgen nach a. 48 der preussischen Ver-
fassung die Ermächtigung zu Verträgen behufs Abtretung der
preussischen Eisenbahnen folgt, welche das Gesetz vom 4. Juni
1876 spezialisirt. Ist das richtig, dann hängt es von der lo-
gischen Kraft einer wissenschaftlichen Darstellung ab, mit der
sie die Detailvorschriften irgend eines Gesetzbuches aus seinen
allgemeinen Rechtsregeln ableitet, wieviel bisher unbestrittene
Rechtssätze unseres Privat-, Straf-, Prozessrechtes sich in Re-
solutionen, sich in formelle Gesetzesbestimmungen ohne rele-
vanten Gesetzesinhalt auflösen. Nur freilich dass bei dem
Allen gerade das unbeachtet bleibt, auf das es ankommt, dass
nämlich solche spezialisirende Sätze, die der Gesetzgeber für
erforderlich hält, die entscheidende rechtliche Bedeutung haben,
ihre Rechtsgiltigkeit nicht erst aus einer Deduktion ableiten
zu müssen, dass dieselben insbesondere eine selbständige ob-
jektivrechtliche Grundlage und Richtschnur für alle Verant-
wortlichkeitsverhältnisse bilden, die sich an ihre Handhabung
knüpfen können.