Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

73] $ 7, Die Form des Gesetzes selbst. 169 
seinen Willen zu verdeutlichen. Alle seine Sätze und die 
ganze Gliederung seiner Darstellung, auch wo sie als Gebote, 
Verbote, Berechtigungen und Ermächtigungen sprachlich nicht 
erscheinen, sollen widerspruchslos durch die beherrschende 
Formel: „Wir verordnen und verkünden rechtsverbindlich“ zu- 
sammengehalten werden und sich damit der Form des Gesetzes 
eingliedern. 
Allerdings und zweifellos — der Gesetzgeber kann sich 
in dem Allen vergreifen. Seine Technik kann mangelhaft sein. 
Das, was er will, kann einen zweckwidrigen und seiner Ab- 
sicht widersprechenden Ausdruck empfangen. Er kann in 
mangelhaften Abstraktionen seine Definitionen zu eng oder zu 
weit fassen, er kann in mangelhaften Schlüssen als Folgerun- 
gen ausgeben, was es logisch nicht ist, er kann einen Grund- 
satz formuliren, der in den Folgesätzen modifizirt wird, er 
kann sich in der systematischen Stellung seiner Sätze und in 
seinen Eintheilungen vergreifen. Hier hat die Kunst der Aus- 
legung ihres Amtes zu walten. Sie hat den Gesetzgeber durch 
den Gesetzgeber selbst, sie hat die unzureichende Darstellung 
desselben durch die Darstellung seines wahren Willens zu be- 
richtigen. Aber sie hat hier — bei der normalen Gestaltung 
der gesetzgeberischen Absicht — immer nur die Aufgabe und 
das Recht aus der verfehlten Darstellung die wahre d. h. die 
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechende Form 
des Gesetzes herauszuarbeiten. 
2. Aber freilich — nur zu oft waltet nicht nur eine 
technische Unzulänglichkeit in der beabsichtigten Verwendung 
der Darstellungsmittel zur Form des Gesetzes ob, sondern der 
Gesetzgeber macht sich einer mehr oder minder entschuld- 
baren Verkennung seines Berufes schuldig. Er kann das Dar- 
stellungsmittel dazu benutzen, um die Form des Gesetzes zu 
vermischen und zu verbinden mit Allem, was überhaupt der 
sprachlichen Darstellung fähig ist. Dann allerdings trifft zu, 
was Laband sagt: das Gesetz kann alles Mögliche enthalten; 
freilich immer nur das Gesetz als Text, als sprachliches und 
schriftliches Dokument genommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.