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seinen Willen zu verdeutlichen. Alle seine Sätze und die
ganze Gliederung seiner Darstellung, auch wo sie als Gebote,
Verbote, Berechtigungen und Ermächtigungen sprachlich nicht
erscheinen, sollen widerspruchslos durch die beherrschende
Formel: „Wir verordnen und verkünden rechtsverbindlich“ zu-
sammengehalten werden und sich damit der Form des Gesetzes
eingliedern.
Allerdings und zweifellos — der Gesetzgeber kann sich
in dem Allen vergreifen. Seine Technik kann mangelhaft sein.
Das, was er will, kann einen zweckwidrigen und seiner Ab-
sicht widersprechenden Ausdruck empfangen. Er kann in
mangelhaften Abstraktionen seine Definitionen zu eng oder zu
weit fassen, er kann in mangelhaften Schlüssen als Folgerun-
gen ausgeben, was es logisch nicht ist, er kann einen Grund-
satz formuliren, der in den Folgesätzen modifizirt wird, er
kann sich in der systematischen Stellung seiner Sätze und in
seinen Eintheilungen vergreifen. Hier hat die Kunst der Aus-
legung ihres Amtes zu walten. Sie hat den Gesetzgeber durch
den Gesetzgeber selbst, sie hat die unzureichende Darstellung
desselben durch die Darstellung seines wahren Willens zu be-
richtigen. Aber sie hat hier — bei der normalen Gestaltung
der gesetzgeberischen Absicht — immer nur die Aufgabe und
das Recht aus der verfehlten Darstellung die wahre d. h. die
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechende Form
des Gesetzes herauszuarbeiten.
2. Aber freilich — nur zu oft waltet nicht nur eine
technische Unzulänglichkeit in der beabsichtigten Verwendung
der Darstellungsmittel zur Form des Gesetzes ob, sondern der
Gesetzgeber macht sich einer mehr oder minder entschuld-
baren Verkennung seines Berufes schuldig. Er kann das Dar-
stellungsmittel dazu benutzen, um die Form des Gesetzes zu
vermischen und zu verbinden mit Allem, was überhaupt der
sprachlichen Darstellung fähig ist. Dann allerdings trifft zu,
was Laband sagt: das Gesetz kann alles Mögliche enthalten;
freilich immer nur das Gesetz als Text, als sprachliches und
schriftliches Dokument genommen.