Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

87] $S 9. Der Begriff der Verwaltung. 183 
nicht irre, so fallen die an die Spitze gestellten Begrifisbestim- 
mungen Laband’s unter die Kategorie der „formellen 
Hoheitsrechte“, der „Regierung“. Denn in seinem Ge- 
dankengang tritt mir überall als leitender Faden der Versuch 
entgegen, die Unterschiede der Gesetzgebung, Rechtssprechung, 
„Verwaltung“, durch die Formen der Thätigkeit des Staates, 
durch seine Verfahrungsweisen und nicht durch seine Auf- 
gaben zu charakterisiren. 
Bei dieser Methode vermeidet Laband mit richtigem 
Blicke den handgreiflichen Fehler, der unsere neuere staats- 
rechtliche Kompendienliteratur beherrscht, wenn sie im Sinne 
einer logisch-systematischen Eintheilung der Gesetzgebung 
auf der einen Seite die Rechtspflege, als die Sorge für 
Aufrechthaltung der Rechtsordnung, und die „Verwaltung“, 
als die Sorge für die Staats- und Volksinteressen, auf der 
andern Seite gegenübergestellt oder wenn sie die drei Be- 
griffe als koordinirte Glieder einer Eintheilung behandelt. 
Das lässt sich nur durch die stillschweigende Annahme zweier 
Voraussetzungen erklären. Als ob die Gesetzgebung darum, 
weil sie durch Rechtssätze spricht, irgendwelche besondere 
Sorge übte, irgend welche besondere Aufgabe erfüllte und 
nicht vielmehr mittels dieser Rechtssätze ausschliesslich und 
allein die nämliche Sorge übte und die nämlichen Aufgaben 
erfüllte, welche als „Rechtspflege und Verwaltung“ rubrizirt 
werden! Als ob diese „Rechtspflege und Verwaltung“ anders 
verwirklicht werden könnte, als zugleich durch die Gesetz- 
gebung, wie durch die Vollziehung des Staates! Sind aber 
diese Voraussetzungen irrig, wie sie es sind, dann widerspricht 
jene Zwei- oder Dreitheilung jeder logischen Anforderung an 
eine wissenschaftliche Eintheilung: es fehlt der einheitliche 
Eintheilungsgrund; die Eintheilungsglieder schliessen sich 
nicht gegenseitig aus, sondern sie bilden ineinander fliessende 
Gruppen. 
Laband’s Eintheilung ist eine vollkommen andere. Das 
sticht — um diesen Punkt vorweg zu nehmen — schon da- 
durch in die Augen, dass er in seine Dreitheilung nicht die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.