Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

89] $ 9. Der Begriff der Verwaltung. 185 
Recht des zuständigen Organes anerkennt, gewinnt der Ver- 
waltungsakt eine relative Selbständigkeit, welche dem Wesen 
des Rechtsspruches, weil seiner Aufgabe: autoritative Feststel- 
lung bestehenden Rechtes, widerstreitet. Aber schlechter- 
dings nicht umgekehrt widerstreitet dem Wesen des Verwal- 
tungsaktes die strengste Gebundenheit an die Vorschriften des 
Rechtes. Eine ungezählte Menge von Verwaltungsakten, Ver- 
waltungsbefehlen erfolgt genau auf Grund der nämlichen logi- 
schen Operation, der Subsumtion eines konkreten Thatbestan- 
des unter den zutreffenden rechtlichen Obersatz, aus welcher 
sich die Vornahme des Verwaltungsaktes mit derselben Noth- 
wendigkeit folgert, wie die Fällung des Rechtsspruches. Auch 
hier „besteht keine Freiheit der Entschliessung, ob die Fol- 
gerung eintreten soll oder nicht; sie ergiebt sich — wie man 
sagt — von selbst, mit innerer Nothwendigkeit.“ Jedes grös- 
sere Verwaltungsgesetz, welchem Verwaltungszweige es auch 
angehöre, bietet hierfür die Belege. Je nach der Verschieden- 
heit der Verwaltungszweige, je nach der grössern oder gerin- 
gern Durchbildung und Spezialisirung des Verwaltungsrechtes 
überwiegt in den Verwaltungsakten bald die streng gebundene 
Gesetzesanwendung, bald, wenn auch überall an rechtliche 
Ermächtigungen gebunden, die freie Entscheidung. 
Wenn denn aber rechtliche Gebundenheit und Gesetzes- 
anwendung beiden Zweigen der Staatsthätigkeit gemeinsam 
ist, so kann die Unterscheidung zwischen Rechtssprechung und 
„Verwaltung“ im Sinne Laband’s nicht auf die Eigenthüm- 
lichkeit der Funktionen, der Verfahrungsweisen, sondern 
nur auf die besondere Aufgabe gestützt werden, welcher sie 
dienen. Die Rechtssprechung gehört der Rechtspflege an; sie 
ist nichts anderes, als ein Theil der Vollziehung auf dem 
Verwaltungsgebiete, für die Aufgabe der Rechtspflege. Ihr 
stehn der Funktion nach vollkommen gleichartige „Verwal- 
tungsakte“ auf den sonstigen Verwaltungsgebieten, für ander- 
weitige Aufgaben zur Seite. 
Und so bleibt es bei dem Resultate, das schon Schmitt- 
henner endgültig festgestellt hat. Die Dreitheilung: Gesetz-
	        
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