Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

186 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [90 
gebung, Vollziehung, Gerichtsbarkeit kann auch in der 
modifizirten Wendung: Gesetzgebung, Rechtssprechung, „Ver- 
waltung“ niemals auf Grund systematischer Deduktionen ge- 
wonnen werden. Sie gehört vielmehr der Struktur des Staa- 
tes, der Organisation der Staatsgewalt, der Vertheilung der 
Kompetenzen unter die Staatsorgane an. Sie bestimmt zwar 
die gesonderten Kompetenzen und das eigenthümliche Zusam- 
menwirken der Hauptorgane des Staates in. zwei Gliedern 
der Eintheilung nach-den Funktionen der Gesetzgebung und 
Vollziehung („Verwaltung“), aber in ihrem dritten Gliede 
hebt sie eine besondere Aufgabe, die Rechtspflege (die 
„Rechtssprechung“) hervor, weil die besondern Anforderungen 
an die vollziehenden Funktionen innerhalb dieses Verwaltungs- 
zweiges zu einer eigenthümlich charakterisirten Behördenorga- 
nisation führen. 
III. Scheidet die Rechtssprechung aus, kann sie als eine 
eigenthümliche Thätigkeitsform des Staates nicht charakteri- 
sirt werden, dann bleibt als die entscheidende Hauptfrage: 
welches sind die charakteristischen Merkmale, die 
die Gesetzgebung von den übrigen Funktionen des 
Staates unterscheiden? 
Diese übrigen Funktionen bezeichnet Laband — vorbe- 
hältlich seiner Auffassung der Rechtssprechung — als „Ver- 
waltung“. Ich nenne sie Vollziehung. Ich halte damit an 
der: Terminologie der. ältern Systematiker fest und schliesse 
mich der Sprache unserer Verfassungen und Gesetze näher an. 
Allerdings das Wort „Vollziehung“ hat unter scholastischen 
Abstraktionen schwer zu leiden gehabt. Man hat es jeder ge- 
wissenhaften Analyse zuwider missbraucht, um die reiche. und 
vielgestaltige Thätigkeit des Staates, die der Gesetzgebung 
gegenübersteht, mit logischer Subsumtion und mit starrer Ge- 
bundenheit zu identifiziren. Um den Missverständnissen zu 
entgehn, die sich an eine solche Deutung knüpfen mussten, hat 
die moderne Literatur die Bezeichnung „Vollziehung“ elimi- 
nirt und Laband setzt das Wort „Verwaltung“ an ihre Stelle. 
Allein es geschieht dies nur um den Preis, dass man nunmehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.