Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

91] 8:9. Der Begriff der Verwaltung. 187 
dem Worte „Verwaltung“ eine schillernde Vieldeutigkeit gab. 
Niemals wird es gelingen, die „Verwaltung“ von der ihm ein- 
geprägten Beziehung zu den Aufgaben des Staates loszulösen. 
Vor allen Dingen — die Eliminirung des Wortes Vollziehung 
und seine Ersetzung durch „Verwaltung“ widerstreitet: dem 
unwiderstehlichen systematischen Bedürfniss, zwei unterschie- 
dene Bezeichnungen zu besitzen für die zwei unterschiedenen 
Gesichtspunkte, unter denen die Thätigkeit des Staates zu 
betrachten ist: in Reflexion auf ihre materiellen Zwecke 
und auf ihre formellen Verfahrungsweisen. Nicht Eli- 
minirung und Verwechselung, sondern die begriffliche Reini- 
gung der Bezeichnungen „Vollziehung“ und „Verwaltung“ war 
wissenschaftlich geboten. 
Doch ich kehre zur entscheidenden Hauptfrage zurück. 
„Verwaltung“, wie ich sage: Vollziehung oder vollziehende 
Verwaltung, ist nach den Begriffsbestimmungen Laband’s: 
„das. staatliche Handeln, das Thun und Lassen. des Staates 
als einer handlungsfähigen Person,“ „die Bethätigung seiner 
Kraft, seiner physischen Leistungsfähigkeit“ — „im Gegensatz 
zu seiner geistigen Thätigkeit“, „gegenüber dem staatlichen 
Wollen und Denken“. 
Ich vermag in diesen Wendungen nichts Anderes zu er- 
kennen, als. die analogische Übertragung der verschiedenen 
Vorgänge, die die Willenshandlung des Individuum ausmachen, 
auf die Thätigkeit des Staates. 
In jeder Willenshandlung d. h. in jenem als Einheit ge- 
dachten Vorgang, der Veränderung als durch menschlichen 
Willen verursacht und der menschlichen Willen als in einer 
Veränderung wirksam darstellt, unterscheiden sich zwei be- 
sondere Momente: 
Die innern psychologischen Vorgänge, die in der Wil- 
lensbildung oder Willenssetzung, in dem Entschlusse 
oder Beschlusse, als der nicht weiter erklärbaren Erregungs- 
ursache psychischer und psychophysischer Bewegungen oder 
Hemmungen, ihren Abschluss finden; und die Handlung, das 
ist die durch den Beschluss, als der vorhergehenden rein
	        
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