Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

188 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [92 
geistigen Thatsache, verursachten psychischen, psychophysi- 
schen oder mechanischen Veränderungen. 
Allein die analogische Übertragung dieser individual- 
psychologischen Vorgänge und Unterscheidungen auf die Funk- 
tionen des Staates ist unmöglich. 
Jeder Akt der Gesetzgebung ist im psychologischen Sinne 
bereits Handlung. Allerdings, wenn in dem Gange der Ge- 
setzgebung nur das erste Stadium ins Auge gefasst wird, 
welches mit der Sanktion des Gesetzes am auffälligsten ab- 
schliesst, dann liegt in ihm das Analogon des Entschlusses 
oder Beschlusses klar zu Tage. Dieses Stadium gehört rein 
der innern staatlichen Willensbildung an. Aber der Gesetz- 
gebung ist das zweite Stadium: der sich nach Aussen, an 
Alle, die es angeht, richtende Befehl, kurz das Stadium der 
Promulgation und Publikation nicht minder wesentlich. Die- 
ses zweite Stadium aber gehört durchaus dem Begriff der 
Handlung an. Der verkündete Gesetzbefehl ist nichts Ande- 
res, als die durch die Willenssetzung verursachte psychophy- 
sische Bewegung, welche eine bestimmte psychische Einwir- 
kung auf diejenigen und ein dem entsprechendes Verhalten 
Derer, an die er ergeht, ins Werk setzt. 
Ebenso auf der andern Seite: wie jeder abgeschlossene 
Akt der Gesetzgebung bereits Handlung ist, so enthält jeder 
„Verwaltungsakt“, insbesondere selbstverständlich jeder „Ver- 
waltungsbefehl“ das Moment der Willenssetzung Desjenigen, 
der ihn vornimmt oder ergehn lässt — gleichgültig ob diese 
Willenssetzung durch anderweitige, insbesondere durch Ge- 
setzes-Befehle an ihn selbst verursacht oder auf seiner freien, 
ermächtigten Willensentschliessung beruht. 
Damit ergiebt sich, dass die Unterschiede zwischen Be- 
schluss und Handlung im psychologischen Sinn auf die Un- 
terschiede zwischen Gesetzgebung und vollziehender Verwal- 
tung nicht angewandt werden können. 
Und weiterhin: wenn nicht blos der Verwaltungsakt, son- 
dern auch der Akt der Gesetzgebung nicht nur der innern 
Willensbildung, sondern bereits der Handlung angehört, so
	        
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