Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

200 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [104 
d. Die Relativität des Unterschiedes zwischen Gesetz- 
gebung und Vollziehung greift noch weiter. Wie sie gestat- 
tete innerhalb des Bereiches der vollziehenden Gewalt deren 
regulatire, wenn auch immer nur bedingt regulative, und 
deren ausführende Funktionen zu unterscheiden, so kann die- 
ser Unterschied auch in den Bereich der Gesetzgebung hinein- 
getragen werden. Dann unterscheidet sich derjenige Theil 
der Gesetzgebung, der nur die obersten leitenden Grundsätze 
für die Zwecksetzungen, die Organisationen und Funktionen 
des Staates feststellt von demjenigen Theile der Gesetz- 
gebung, wie selbstverständlich auch von den vollziehenden 
Thätigkeiten und Veranstaltungen, welche sich als Durchfüh- 
rungen und Bethätigungen jener obersten leitenden Grundsätze 
darstellen. Dann ergiebt sich einerseits der Begriff der Ver- 
fassung in diesem Sinne und andererseits der Begriff der 
Verwaltung in diesem Sinne — ein Sinn der vollkommen 
abweicht von allen den Bedeutungen, die sonst dem unglück- 
seligen, zur Zweideutigkeit verurtheilten Worte „Verwaltung“ 
gegeben werden. Diese Begriffsbestimmungen sind es, die 
insbesondere den systematischen Darstellungen R. von Mohl’s 
und seiner Schule zu Grunde liegen. Nach ihnen verhält sich 
das Verfassungsgesetz zum einfachen Gesetz genau so wie die 
Gesetzgebung überhaupt zur Vollziehung, nämlich wie Regu- 
lirung zur Ausführung — nur dass dasselbe Verhältniss in 
der Gegenüberstellung von einfacher Gesetzgebung und Voll- 
ziehung (vollziehender Verwaltung) wiederkehrt. — — — — 
Und so bin ich denn am Schlusse mit Laband dahin 
einverstanden: Es ist richtig, für die begriffliche Erläuterung 
des Staatswesens nothwendig und systematisch gefordert, die 
Thätigkeit des Staates unter den Merkmalen des psycholo- 
gischen Thatbestandes zu betrachten, ihre innere oder for- 
melle Beschaffenheit im Gegensatz zu den charakterischen 
Eigenschaften, die durch die Staats-Anfgaben als den Inhalt 
jener bewirkt werden, in’s Auge zu fassen. Hierauf gründe 
ich mit Laband den Unterschied zwischen Gesetzgebung 
einerseits und Vollziehung oder vollziehender Verwaltung oder,
	        
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