105] $ 10. Der Begriff der Verwaltungsvorschriften. 201
wie Laband sagt, „Verwaltung“ andererseits. Aber das ent-
scheidende Kriterium ist für mich ein anderes: nicht der
Unterschied zwischen innerer Willenssetzung und Handlung,
sondern der Unterschied, der sich in jeder zweckbestimmten
Vielheit des Handelns durch das nothwendige Ordnungsprinzip
der einzelnen Willenshandlungen ergiebt.
Die Gesetzgebung bilden die regulativen Willenshand-
lungen des Staates, welche behufs der Erfüllung der Staats-
aufgaben in der Form von rechtlichen Geboten, Verboten und
Ermächtigungen die Thätigkeiten und das Verhalten der Or-
gane des Staates und seiner Unterthanen bestimmen. Die
Vollziehung (vollziehende Verwaltung) bilden die Willens-
handlungen der Staatsorgane, welche in Bindung an die regu-
lativen Gebote, Verbote und Ermächtigungen der Gesetzgebung
die Aufgaben des Staates ausführen.
8 10.
Der Begriff der Verwaltungsvorschriften.
Mag man den Unterschied zwischen Gesetzgebung und
Vollziehung bestimmen wie man will, mögen hierbei die wis-
senschaftlichen Grundanschauungen zu systematisch bedeut-
samen Abweichungen Veranlassung geben, der zu Grunde
liegende Thatbestand ist unverkennbar. Er stellt sich dar
als eine unendliche, unerschöpfliche, sich unablässig erneu-
ernde Fülle der allerverschiedenartigsten Thätigkeiten der Or-
gane des Staates. Diese Thätigkeiten bewegen sich in den
schroffsten Gegensätzen. Sie enthalten einerseits herrschaft-
liche Machtäusserungen, die jedes Opfer an Leben und Ver-
mögen abzwingen und andererseits Anbequemungen an den
privatrechtlichen Verkehr, die dem hemmenden Widerspruche
des letzten Unterthanen ausgesetzt sind. Sie fordern einer-
seits den Einsatz höchster geistiger Leistungsfähigkeit und be-
gnügen sich andererseits mit den Verrichtungen der gewöhn-
lichsten Handfertigkeit. Sie werden vollzogen durch die Haupt-