Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Die Verfassungsentwürfe und die Verfassungen. 21 
mässig übertragenen Bundesgewalt. Der Inhaber der preussi- 
schen Krone wurde zum Träger des hervorragendsten, vom 
Bundesrathe gesonderten Organes des Bundes. 
Auf dieser neuen Grundlage beruht die organisatorische 
Entwickelung des norddeutschen Bundes und des deutschen 
Reiches. Erst sie ermöglichte eine eigene und selbständige 
Verwaltung des Bundes in den verfassungsmässig bestimmten 
Gebieten. Nur sie konnte führen und führte zur Errich- 
tung des Bundeskanzleramtes durch den Präsidialerlass vom 
12. August 1867, das den Ausgangspunkt für die heutige 
reiche Entwickelung der obersten Reichsbehörden gebildet hat; 
zu der Unterstellung der Post- und Telegraphenverwaltung, 
der Heeresverwaltung und der Marine unter die verantwort- 
liche Leitung des Bundeskanzlers durch den Präsidialerlass 
vom 18. Dezember 1867 und nach der entscheidenden Er- 
klärung des Kanzlers vom 28. September 1867;'! zur Ueber- 
nahme der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten auf 
den Bund seit dem Etat des Jahres 1870. Sodann hat die 
Schaffung des deutschen Kaiserthums für das deutsche Reich 
den Unterschied der preussischen Staatsgewalt von der Orga- 
nisatıion der deutschen Bundesgewalt im Präsidium zu einem 
feierlichen Ausdruck gebracht und die Redaktion der Reichs- 
verfassung hat darnach die aus den Verfassungsentwürfen 
herübergenommenen, missverständlichen Verschiedenheiten in 
der Bezeichnung des Bundesoberhauptes als Bundespräsidium, 
Bundesfeldherr und selbst als preussischen Oberbefehl (a. 53) 
beseitigt. Endlich hat das Gesetz über die Stellvertretung 
des Reichskanzlers vom 17. März 1878 zurückgegriffen auf 
jene Anträge im konstituirenden Reichstage, welche ein Bundes- 
ministerium oder doch eine Mehrzahl verantwortlicher Ressort- 
chefs forderten, damals aber auf den entschiedensten Widerstand 
’ Sten. Ber. pag. 139: „Ich gebe hiermit die von dem Herrn Vor-, 
redner vermisste Erklärung ab, dass ich den Bundeskanzler auch für 
die Kriegs- und Marineverwaltung des Bundes dem Reichstage wie dem 
Bunde gegenüber für verantwortlich ansehe, solange die jetzige Bundes- 
verfassung besteht.“
	        
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