Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

208 & 11. Recht und Verrichtung. [112 
loser Wille gegenüber einem andern Willen, der damit als 
schlechthin unwirksam gesetzt ist, vorgestellt wird. Das Ver- 
hältniss des Herrn zum Sklaven ist kein Gesellschafts- und 
kein Rechtsverhältniss, sondern ein Sachverhältniss, welches 
nur dritten Nichtsklaven gegenüber ein Gesellschafts- und 
Rechtsverhältniss werden kann. Zweifellos ist die gegenseitige 
Begrenzung, die Anerkennung irgendwie gegen einander selbst- 
ständiger Willen die begriffliche Voraussetzung wie der Ge- 
sellschaft, so auch des Rechtes. Eben deshalb ist es und bleibt 
es eine fundamentale Funktion des Rechtes, die Begrenzungen 
auf einander bezogener und wirkender Willenskräfte zu ord- 
nen und aufrecht zu erhalten. Aber über diese Aufgabe hin- 
aus, die die Bewahrung seiner Existenzbedingungen zum Ge- 
genstande hat, liegt die andere fundamentale Aufgabe des 
Rechtes, die seinen Endzweck und seinen Kulturwerth aus- 
macht. Das ist die Aufgabe, das Zusammenwirken in der 
menschlichen Gesellschaft zu ordnen; jene festen Regeln oder 
Formen zu schaffen, welche die aufeinander wirksamen Wil-- 
lenskräfte nicht — negativ — abgrenzen, beschränken, son- 
dern. welche sie — positiv — verbinden, verstärken, zusam- 
mensetzen in den manigfachsten Kombinationen, um durch 
planmässige und berechenbare Vereinigung der Kräfte Das 
zu erreichen, was den nur gegeneinander abgegrenzten Willen 
unerreichbar ist. Nur in einer ganz wunderlichen Verrenkung 
der Begriffe „Begrenzung“, „Beschränkung“ kann man diese 
organisatorische Leistung des Rechtes auf Grenzbestimmungen, 
auf soziale Schrankenziehungen zurückführen. 
2. Eine zum mindesten dem Missverständniss ausgesetzte 
Wendung ist es, wenn man sich weigert, die gesellschaftliche 
Thätigkeit und also auch die staatliche „Verwaltung“, welche 
und insofern sie unter Rechtsregeln und insbesondere unter 
gesetzlichen Regeln steht, als Ausführung des Rechtes, der 
Gesetze anzuerkennen. 
Niemand kann damit die widersinnige Auffassung verbin- 
den, als ob die rechtlichen Regelungen an die Stelle der that- 
sächlichen Vorgänge, die ihren Stoff bilden, oder an die Stelle
	        
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