Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

121] 8 12. Recht und Staat. 217 
oder Staaten. Im normalen Sinne kann eine Gesellschaft that- 
sächlich nicht bestehn und kann nicht gedacht werden ohne 
eine Auseinandersetzung der Betheiligten, die dem Einzelnen 
einen irgendwie gesicherten Wirkungskreis abgrenzt und die 
berechenbaren Formen des Zusammenwirkens gewährt. Sie 
kann nicht bestehn ohne das Recht. 
Als der erste Machthaber in einer für die spezifische Ge- 
sellschaftsform des Staates reifen Volksgemeinschaft den Satz 
formulirte, sei es dass er ihn bewusst aussprach, sei es dass 
er in instinktiver Erfassung ihn bethätigte: „Ich bin der 
Staat“, da behauptete er die Geltung des Rechtssatzes: „Je- 
dermann, den es angeht, hat anzuerkennen, dass ich berufen 
bin für die Gemeinschaftszwecke zu herrschen.“ Davon, ob 
es ihm gelang diese Anerkennung gleichgültig durch welche 
Mittel der Gewalt oder sonstiger Autoritätsbewährung zu er- 
ringen, hing es ab, ob ihm die Staatsgründung gelang oder 
misslang. Das Moment der Anerkennung, der bewussten, ver- 
standesmässig erkannten oder im Gefühl bewährten Nothwen- 
digkeit der gesellschaftlichen Bindekraft des staatsgründenden 
Willens macht den Rechtssatz aus, auf dem vom einseiti- 
gen, immer und unter allen Umständen abstrakten, niemals 
die Gesammterscheinung des Lebens erfassenden Standpunkt 
des Rechtes aus der Staat beruht. 
Das Recht ist die dem Staate nothwendige Er- 
scheinungsweise. Er kann ohne dasselbe in seinem Da- 
sein, in seiner Wirksamkeit und in seinen Aufgaben weder 
thatsächlich bestehn noch begrifflich gedacht werden. 
So wahr als der Staat nur eine spezifische Erscheinung 
der menschlichen Gesellschaft ist, so wahr als er historisch 
erst auf einer bestimmten Kulturstufe sich über frühere Ge- 
sellschaftsformen erhebt, so wahr als selbst nach der Bildung 
des Staates die menschliche Gesellschaft in der Völkergemein- 
schaft auch über die Staaten hinweg besteht, so wahr ist 
historisch das Recht früher als der Staat und so 
wahr hat es auch einen Bestand über die Staaten 
hinweg.
	        
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