226 $ 12. Recht und Staat. [130
rath und Reichstag, über die Kompetenzen des Reichstages
zur Wahl seines Präsidium, zum Erlass seiner Geschäftsord-
nung, zur Handhabung seiner Disziplin, über die Befugnisse
des Bundesrathes und Reichstages bei der Rechnungsdecharge
u.s. w. Sollen wir im Ernste solche Vorschriften, die bis
zur Höhe von Verfassungsbestimmungen erhoben sind, nur als
„Verwaltungsvorschriften“ in der Form von Gesetzen, als für
die Rechtsordnung des Staates ohne Belang anerkennen?
Die gegnerische Auffassung Laband’s ist beschränkter
und unzweideutiger. Sie trifft nur die „Verwaltungsbehörden“.
Unter diesen aber versteht er sowohl die Verwaltungsbehör-
den im herkömmlichen engern Sinne als auch die der Justiz-
verwaltung angehörenden Gerichte Für beide entwickelt er
als Grundprinzip: „Es kommt darauf an, ob die Maassregel
nur innerhalb des Verwaltungsapparates wirksam sein soll,
oder ob sie ihre Wirkungen ausserhalb desselben erstreckt.“
„Wenn einer Behörde staatliche Herrschaftsbefugnisse für ge-
wisse Angelegenheiten übertragen werden sollen, wenn sie in
den Stand gesetzt werden soll, mit rechtsverbindlicher Wir-
kung den Unterthanen zu befehlen, so ist die Schaffung einer
solchen Behörde und die Bestimmung ihrer Kompetenz ein
Theil der Rechtsordnung,“ so sind die einschlagenden Nor-
men Rechtssätze. Trifft dies Kriterium nicht zu, so fallen
auch die entsprechenden Vorschriften unter den Begriff der
„Verwaltungsakte“. (Staatsrecht 2. Aufl. II, 682. 683.)
Es ist gewiss, dass auch bei der Beschränkung Laband’s
auf die „Verwaltungsbehörden“ eine Zerreissung des verbind-
lichen Inhaltes solcher Gesetze stattfindet, welche wir als ein
einheitliches Ganze zu betrachten gewohnt sind. So wenn
wir die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
Rechte und Pflichten der Parteien einerseits ins Auge fassen
und andererseits solche Vorschriften, welche nur die innere
Geschäftsvertheilung der Gerichte oder das Verhältniss dieser
zur Staatsanwaltschaft betreffen. Die einen sind nach La-
band Rechtssätze, die andern nicht.
Ja man mag zweifeln, ob alle diejenigen Gesetze, welche