Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

228 8 12. Recht und Staat. [132 
Staatsorganen gegenüber ist, als z. B. seine verfassungsmässige 
Verpflichtung, die Minister zu ernennen oder die gesetzgeben- 
den Körperschaften durch Ausschreibung der Wahlen, durch 
Einberufung und Eröffnung zu konstituiren und in Wirksam- 
keit zu setzen. Die Vorschriften aber, welche die letztern 
Verpflichtungen regeln, sind auch nach Laband Rechtssätze. 
Die Organisation der Oberrechnungskammer ist kollegial. 
Das Gesetz bezeichnet die Gegenstände, bei denen die kolle- 
gialische Beschlussfassung durch schlechterdings Nichts ersetzt 
werden kann, dergestalt, dass jede andere Willensbildung ein 
rechtlich relevanter Staatsakt nicht ist. Aber diese Wirkung 
ist im Sinne Rechtens durchaus keine andere, als diejenige 
ist, welche z. B. die verfassungsmässige Gegenzeichnung der 
Minister als die nothwendige Form königlicher Willensakte 
ausübt. Die auf letztere bezüglichen Vorschriften sind aber 
auch nach Laband Rechtssätze. 
Der Oberrechnungskammer steht ein bestimmter, gesetz- 
lich bezeichneter Geschäftskreis zu, der nicht erweitert, nicht 
geschmälert, nicht auf andere Behörden oder Beamte über- 
tragen werden kann. Aber diese Unentziehbarkeit ihrer Zu- 
ständigkeit ist rechtlich genau dieselbe, wie sie den gesetz- 
gebenden Körperschaften für ihre verfassungsmässigen Kompe- 
tenzen oder den Ministern rücksichtlich der Legalisirung der 
königlichen Akte beigelegt ist. Die für letztere einschlagen- 
den Vorschriften sind aber auch nach Laband Rechtssätze. 
Die hierarchische Stellung der Oberrechnungskammer ist 
durch das Gesetz genau festgestellt; sie ist im Verhältniss zu 
den Ministern im ganzen Umfang ihres Geschäftskreises selbst- 
ständig, sie ist in Bezug auf einzelne bestimmte Geschäfte 
selbst von Anweisungen des Königs schlechthin unabhängig. 
Aber sie nimmt in dem Allen rechtlich nur genau die näm- 
liche Stellung ein, welche nach, auch von Laband als solche 
anerkannten, Rechtssätzen den höchsten Gerichtshöfen einge- 
räumt ist. 
Und so erhebt sich denn die entscheidende Frage: Mit 
welchem Rechte kann man gesetzlichen Vorschriften, welche die
	        
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