230 8 12. Recht und Staat, [134
Dies gilt auch vom Staat, insofern er nicht als der Schö-
pfer der Rechtsordnung, sondern als eine innerhalb dersel-
ben handelnde und waltende Persönlichkeit erscheint. Der
Staat ist trotz seiner Herrschermacht, die ihn befähigt, das
Recht selbst zu gestalten, in seiner verwaltenden Thätigkeit
unter die von ihm gesetzte Rechtsordnung gestellt; der Wil-
lenssphäre der zur Verwaltung berufenen Behörden sind recht-
liche Schranken gesetzt gegenüber den Individuen,
den Communen, den andern Organen des Staates
selbst. Aber nur da, wo die Willenssphäre des verwaltenden
Staates (der Verwaltung) mit irgend einer andern vom Rechte
anerkannten Willenssphäre in Kontakt kommt, wo ein wechsel-
weiser Eingriff, eine Kollision, eine Ausgleichung möglich ist,
kann für einen Rechtssatz Raum sein. Regeln dagegen, die
sich innerhalb der Verwaltung selbst halten, die in keiner
Richtung einem ausserhalb derselben stehenden Subjekte Be-
schränkungen auferlegen oder Befugnisse einräumen, ihm nichts
gewähren und nichts entziehn, ihm nichts gebieten und nichts
verbieten, sind keine Rechtsvorschriften.“
Aber Laband, dessen Verdienst in der Handhabung einer
realistischen, analytischen Methode besteht — gerade er mehr
als jeder Andere muss mir verzeihn, wenn ich aus seiner
eigenen Methode heraus sage: Das ist der dichteste Nebel der
Metaphysik!
Wie — sind denn der Monarch und die gesetzgebenden
Körperschaften nicht auch der „Staat“? Sind denn diese seine
Hauptorgane im Verhältniss zum „Staat“ oder zu einander
„fremde Willenssphären“, „ausserhalb des Staates stehende
Subjekte“? Wie — giebt der Staat nicht auch diesen seinen
Organen und also im Sinne Laband’s sich selbst „Verhal-
tungsmassregeln“ und grenzt das Recht ihre Befugnisse und
Pflichten nicht trotzdem gegeneinander ab? Und wenn diese
Verhaltungsmassregeln und Abgrenzungen, die der „Staat“ —
nämlich seine gesetzgebenden Organe — sich selbst — näm-
lich dem Monarchen und den gesetzgebenden Körpersehaften
als seinen Organen — vorschreibt, trotzdem nach Laband