236 $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [140
Wie jedes Rechtsverhältniss, so stellt auch die Dienstge-
walt ein Verhältniss in einander greifender, sich entsprechen-
der subjektiver Rechte und Pflichten dar: der Dienst- oder
Amtsgewalt des Vorgesetzten im subjektiven Sinne und
der dienstlichen Gehorsamspflichten der nachgeordneten
Behörden und Beamten.
Wie jedes subjektive Recht, so hat auch die Dienstge-
walt zur Voraussetzung einen objektiven Massstab, an dem sie
zum Rechte wird, einen Rechtssatz, ein Gesetz, durch welche
die Kompetenz des in Frage stehenden Organes zur Aus-
übung einer bestimmten Dienstgewalt festgestellt wird. Mag
im Übrigen diese Feststellung eine spezialisirte sein oder in
einer mehr oder minder allgemeinen Ermächtigung bestehn,
niemals reicht die dienstliche Gehorsamspflicht der unterge-
ordneten Beamten oder Behörden weiter als die Kompetenz
des Vorgesetzten reicht. Jene sind zur Prüfung dieser letz-
tern wie berechtigt, so verpflichtet. Und hierfür ist in Wahr-
heit nur ein Anwendungsfall der andere Satz, dass die unter-
geordneten Behörden und Beamten niemals zu einer Handlung
gehorsamspflichtig sind, die ausserhalb ihrer eigenen, recht-
lich festgestellten Kompetenz liegt. Denn, wie Laband mit
vollem Rechte — Staatsrecht 2. Aufl. I, 442, 443. — sagt,
weder sind Behörden und Beamte berechtigt auf Grund ihrer
Dienstgewalt ihre eigene, rechtlich definirte Kompetenz, noch
auch diejenige der ihnen untergeordneten Behörden und Be-
amten zu erweitern.
II. Der allgemeinste Inhalt der Dienstgewalt ist im regel-
mässigen Verlaufe d. h. dann, wenn dieselbe nicht durch Un-
gehorsam in die Disziplinargewalt umgesetzt wird, die Erthei-
lung von Dienstbefehlen.
1. Die Personen, an welche die Dienstbefehle sich rich-
ten, sind immer nur Behörden und Beamte. Aber ihre
Wirkung beschränkt sich nicht darauf, sondern sie ist eine
doppelte. Zu einem Theile sind die Dienstbefehle nur An-
weisungen sei es zu technischen und wirthschaftlichen
Verrichtungen, die schlechthin innerhalb des „Verwaltungs-