Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

236 $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [140 
Wie jedes Rechtsverhältniss, so stellt auch die Dienstge- 
walt ein Verhältniss in einander greifender, sich entsprechen- 
der subjektiver Rechte und Pflichten dar: der Dienst- oder 
Amtsgewalt des Vorgesetzten im subjektiven Sinne und 
der dienstlichen Gehorsamspflichten der nachgeordneten 
Behörden und Beamten. 
Wie jedes subjektive Recht, so hat auch die Dienstge- 
walt zur Voraussetzung einen objektiven Massstab, an dem sie 
zum Rechte wird, einen Rechtssatz, ein Gesetz, durch welche 
die Kompetenz des in Frage stehenden Organes zur Aus- 
übung einer bestimmten Dienstgewalt festgestellt wird. Mag 
im Übrigen diese Feststellung eine spezialisirte sein oder in 
einer mehr oder minder allgemeinen Ermächtigung bestehn, 
niemals reicht die dienstliche Gehorsamspflicht der unterge- 
ordneten Beamten oder Behörden weiter als die Kompetenz 
des Vorgesetzten reicht. Jene sind zur Prüfung dieser letz- 
tern wie berechtigt, so verpflichtet. Und hierfür ist in Wahr- 
heit nur ein Anwendungsfall der andere Satz, dass die unter- 
geordneten Behörden und Beamten niemals zu einer Handlung 
gehorsamspflichtig sind, die ausserhalb ihrer eigenen, recht- 
lich festgestellten Kompetenz liegt. Denn, wie Laband mit 
vollem Rechte — Staatsrecht 2. Aufl. I, 442, 443. — sagt, 
weder sind Behörden und Beamte berechtigt auf Grund ihrer 
Dienstgewalt ihre eigene, rechtlich definirte Kompetenz, noch 
auch diejenige der ihnen untergeordneten Behörden und Be- 
amten zu erweitern. 
II. Der allgemeinste Inhalt der Dienstgewalt ist im regel- 
mässigen Verlaufe d. h. dann, wenn dieselbe nicht durch Un- 
gehorsam in die Disziplinargewalt umgesetzt wird, die Erthei- 
lung von Dienstbefehlen. 
1. Die Personen, an welche die Dienstbefehle sich rich- 
ten, sind immer nur Behörden und Beamte. Aber ihre 
Wirkung beschränkt sich nicht darauf, sondern sie ist eine 
doppelte. Zu einem Theile sind die Dienstbefehle nur An- 
weisungen sei es zu technischen und wirthschaftlichen 
Verrichtungen, die schlechthin innerhalb des „Verwaltungs-
	        
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