141] $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. 237
apparates“ verlaufen, sei es zur Vornahme privatrechtlicher
Geschäfte, die die Rechte und Pflichten der Unterthanen
als solcher nicht berühren. Und hierhin gehört auch die
Regelung der Einrichtungen und Anstalten, die dem
Publikum nach näherer Massgabe des positiven Rechtes nur
in freier Gewährung und ohne Einräumung subjektiver öffent-
licher oder privater Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt
werden; denn eine solche Regelung ist nur eine Anweisung
an die Behörden und Beamten, unter welchen Bedingungen
sie dem Publikum die Benutzung zu verstatten haben. Zu
einem andern Theile dagegen sind die Dienstbefehle Anweisun-
gen, in welcher Weise die untergeordneten Behörden und Be-
amten die ihnen gegenüber den Unterthanen zustehenden Be-
fehlsgewalten zu handhaben haben. Hier fordert der Dienst-
befehl seine Ausführung in Befehlen an die Unterthanen.
2. Ihrem Umfange nach sind die Dienstbefehle entweder
Spezialverfügungen, wenn sie für individuell bestimmte
Fälle an individuell bestimmte Behörden oder Beamte ergehn,
oder es sind Generalverfügungen.
Gerade diese deneralverfügungen sind es, die nach der
Lehre Laband’s — ib. pag. 696 fl. — den wahren und
gleichsam berufsmässigen Inhalt des Verordnungsrechtes aus-
machen. Sıe bilden die „Verwaltungsverordnungen“, in
denen das Wesen der Verordnung im „materiellen und
ursprünglichen Sinne“ besteht. Sie haben nicht zur Absicht,
wie dies bei den „Rechtsverordnungen“, die nur Verordnungen
im formellen Sinne sind, Platz greift, objektives Recht zu
setzen, sondern ihre Absicht erschöpft sich in der Ausübung
eines subjektiven Rechtes, der Dienstgewalt, behufs Inan-
spruchnahme subjektiver Pflichten, der dienstlichen Gehorsams-
pflichten. Der Gegensatz von „Rechtsverordnung“ und „Ver-
waltungsverordnung“ entspricht daher gerade so wie der
Gegensatz von Gesetz und Verordnung im materiellen und
ursprünglichen Sinne nach der Theorie Laband’s (ib. pag.
591), „dem Gegensatz von Rechtsvorschrift und Verwal-
tungsvorschrift“,