Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

141] $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. 237 
apparates“ verlaufen, sei es zur Vornahme privatrechtlicher 
Geschäfte, die die Rechte und Pflichten der Unterthanen 
als solcher nicht berühren. Und hierhin gehört auch die 
Regelung der Einrichtungen und Anstalten, die dem 
Publikum nach näherer Massgabe des positiven Rechtes nur 
in freier Gewährung und ohne Einräumung subjektiver öffent- 
licher oder privater Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt 
werden; denn eine solche Regelung ist nur eine Anweisung 
an die Behörden und Beamten, unter welchen Bedingungen 
sie dem Publikum die Benutzung zu verstatten haben. Zu 
einem andern Theile dagegen sind die Dienstbefehle Anweisun- 
gen, in welcher Weise die untergeordneten Behörden und Be- 
amten die ihnen gegenüber den Unterthanen zustehenden Be- 
fehlsgewalten zu handhaben haben. Hier fordert der Dienst- 
befehl seine Ausführung in Befehlen an die Unterthanen. 
2. Ihrem Umfange nach sind die Dienstbefehle entweder 
Spezialverfügungen, wenn sie für individuell bestimmte 
Fälle an individuell bestimmte Behörden oder Beamte ergehn, 
oder es sind Generalverfügungen. 
Gerade diese deneralverfügungen sind es, die nach der 
Lehre Laband’s — ib. pag. 696 fl. — den wahren und 
gleichsam berufsmässigen Inhalt des Verordnungsrechtes aus- 
machen. Sıe bilden die „Verwaltungsverordnungen“, in 
denen das Wesen der Verordnung im „materiellen und 
ursprünglichen Sinne“ besteht. Sie haben nicht zur Absicht, 
wie dies bei den „Rechtsverordnungen“, die nur Verordnungen 
im formellen Sinne sind, Platz greift, objektives Recht zu 
setzen, sondern ihre Absicht erschöpft sich in der Ausübung 
eines subjektiven Rechtes, der Dienstgewalt, behufs Inan- 
spruchnahme subjektiver Pflichten, der dienstlichen Gehorsams- 
pflichten. Der Gegensatz von „Rechtsverordnung“ und „Ver- 
waltungsverordnung“ entspricht daher gerade so wie der 
Gegensatz von Gesetz und Verordnung im materiellen und 
ursprünglichen Sinne nach der Theorie Laband’s (ib. pag. 
591), „dem Gegensatz von Rechtsvorschrift und Verwal- 
tungsvorschrift“,
	        
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