143) $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. 239
Es ist gewiss dass es im einzelnen Falle durchaus zwei-
felhaft sein kann, ob die eine oder die andere Absicht vor-
liegt. Es ist nicht minder gewiss, dass das, was ursprünglich
lediglich als genereller Dienstbefehl beabsichtigt war, sich all-
mälig in solcher Weise befestigen kann, dass es im Verhält-
niss der Behörden untereinander als eine feste, rechtliche Ord-
nung Anerkennung gewinnt.
Aber trotz dieser Zweifel und Umwandlungen bleibt doch
der Thatbestand der beiden Fälle nicht nur psychologisch,
sondern auch rechtlich ein verschiedener. Zunächst bindet
eine kompetenzregelnde Verordnung, im Gegensatz zu einem
generellen Dienstbefehl den Urheber selber; er kann mit der
festgestellten Kompetenz in Widerspruch stehende Dienstbe-
fehle nicht mehr schlechthin erlassen, sondern nur unter der
Voraussetzung und in den Formen, unter und in denen eine
Veränderung der erlassenen Verordnung statthaft ist. Insbe-
sondere aber ist der Erlass solcher kompetenzregelnder Ver-
ordnungen nicht Ausfluss der Dienstgewalt, sondern setzt das
Bestehn dieser besondern, von der Dienstgewalt verschie-
denen, wenn auch vielfach mit ihr verknüpften Befugniss vor-
aus; denn die kompetenzregelnde Verordnung, weil sie eine
rechtliche Bindung auch der vorgesetzten Behörde beabsich-
tigt und bewirkt, verändert die eigene Kompetenz desjenigen,
der sie erlässt.
2. Die „Generalverfügungen“, „Instruktionen“
treffen zu einem andern Theile die Verwaltungsorganisation
selbst.
Den Organen der vollziehenden Gewalt sind überall unter-
geordnete Beamte zur Verfügung gestellt, über welche ihnen
die Dienstgewalt zusteht und mittels deren sie die ihnen zu-
stehende Kompetenz ausführen.
Ein solches Verhältniss ergiebt sich aus der Selbständig-
keit, welche der Vorstand einer bureaukratisch organisirten
Behörde gegenüber allen ihm zugeordneten Beamten besitzt;
es ergiebt sich regelmässig aus der Stellung, welche jede, bu-
reaukratisch oder kollegialisch organisirte Behörde gegenüber