240 $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [144
den nur zu technischen und mechanischen Hilfsverrichtungen
bestimmten Beamten einnimmt. Es ergiebt sich insbesondere
aus der Befugniss der Organe der vollziehenden Gewalt, ein-
zelne Geschäfte oder einzelne Geschäftszweige aus ihrer Kom-
petenz an Komissare oder Komissionen, seien dies Beamte in
besonderer Stellung oder bestehende Behörden, zu delegiren
— allerdings eine Befugniss, deren Umfang und Grenzen zu
bestimmen, bei der geringen Durchbildung unseres Rechtes an
diesem Punkte, den grössten Schwierigkeiten unterliegt.
Überall, wo ein solches Verhältniss obwaltet, ist es Aus-
fluss und integrirender Bestandtheil der Dienstgewalt, auch
durch Generalverfügungen die zur Verfügung stehenden Be-
amten zu instruiren und damit ihre dienstlichen Obliegenheiten
und Befugnisse zu regeln. Denn dabei handelt es sich nicht
um Kompetenzbestimmungen, nicht um Betheiligung der nach-
geordneten Beamten an der Kompetenz, wie eine solche Be-
theiligung den Mitgliedern eines Kollegiums zusteht, auch nicht
um Vertheilung der Kompetenz, wie sie bei dem Zusammen-
wirken mehrer Behörden an einer einzelnen Verwaltungsauf-
gabe stattfindet. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine
Vertheilung der Geschäfte, deren Bewirkung ungetheilt die
Kompetenz des bureaukratisch oder kollegial formirten Orga-
nes bleibt. Die diesem zur Verfügung stehenden Beamten
sind nicht besondere Organe des Staates, nicht unterschie-
dene Glieder in der Gliederung der vollziehenden Verwaltung,
sie besitzen nicht das, was das Wesen eines Organes oder
Gliedes im vollen, rechtlichen Sinne ausmacht: eine eigene
und selbständige, wenn auch selbstverständlich der hierarchi-
schen Über-, Unter- und Nebenordnung angepasste und ein-
geordnete Kompetenz, sondern vielmehr sie sind nur Gehilfen
und Werkzeuge, mittels deren der Inhaber der Dienstgewalt
die ihm allein zustehende Kompetenz zur Ausführung bringt.
Von diesem Thatbestand ist ein anderer durchaus ver-
schieden. Er tritt dann hervor, wenn in der Kompetenz eines
Staatsorganes enthaltene Rechte und Pflichten in der Absicht
und mit der Wirkung delegirt werden, dass dadurch der