145] 5 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. 241
untergeordneten Behörde zu eigener Vertretung und Verant-
wortlichkeit ein gewisser Theil der Kompetenz des ersteren
übertragen wird. Damit wird ein anderes, selbständiges Or-
gan geschaffen oder es wird die bisherige Kompetenz einer
bestehenden Behörde erweitert. Selbstverständlich geschieht
dies auch hier unbeschadet dessen, dass die hierarchische Über-
und Unterordnung Platz greift und dass die hierarchische Glie-
derung selbst die Form unterschiedener, mit festen Kompe-
tenzen ausgestatteter Abtheilungen derselben, in andern Be-
ziehungen einheitlichen Behörde annehmen kann, wie dies
z. B. bei den preussischen Bezirksregierungen stattfindet. Hier
handelt es sich nicht blos um Zutheilung von Geschäften an
Gehilfen, welche einem Staatsorgane zur Verfügung gestellt
sind, sondern um objektive Regelung von Kompetenzen.
Hier ist der Erlass nicht mehr blos Instruktion, sondern
organisatorische Verordnung; derselbe enthält nicht
mehr Dienstbefehle, sondern Rechtssätze,
Und genau so, wie es bei der ersten Art genereller Er-
lasse (1.) zweifelhaft sein kann, ob die Absicht auf eine nur
der Dienstgewalt entspringende Instruktion oder auf eine nur
dem Verordnungsrecht zustehende objektive Regelung abzielt,
genau so wie dort sich die Entwicklung vollziehn konnte,
dass das, was als Instruktion ursprünglich beabsichtigt war,
späterhin die Anerkennung eines Theiles der Rechtsordnung
gewinnt, genau so auch bei dieser zweiten Art genereller Er-
lasse. Auf je allgemeineren Ermächtigungen die Staatsverwal-
tung beruht, je umfassender die Dienstgewalt und die Dele-
gationsbefugnisse gestaltet sind, desto mehr ist für eine recht-
liche Auffassung Raum, welche die untergeordneten Beamten
nur als unselbständige, den wechselnden und nach oben hin
unverbindlichen Dienstinstruktionen unterliegende Gehilfen der
vorgesetzten Organe betrachtet; je reicher und vielgestaltiger
die Aufgaben der Verwaltung, je grösser das ausführende Per-
sonal werden, je mehr die Spezialisirung der Verwaltungsge-
setzgebung fortschreitet, desto mehr bedarf auch die Organi-
sation der vollziehenden Verwaltung der Planmässigkeit und
Haenel, Studien. U. 16