Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

242 8 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [146 
Festigkeit in durchgebildeten Kompetenzbestimmungen, desto 
mehr wird dieselbe aus einem Gegenstande der subjektiven 
Dienstgewalt zu einem Bestandtheil der objektiven Rechts- 
ordnung. 
Mit diesen Ausführungen befinde ich mich, wenn ich nicht 
irre, in allen wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit 
Laband. Auch nach ihm setzen nicht nur die an die Unter- 
thanen gerichteten Verfügungen, sondern auch die Dienstbe- 
fehle der Staatsorgane, der Behörden zu ihrer rechtlichen Ver- 
bindlichkeit eine zutrefiende Kompetenz voraus — Staatsrecht 
2. Aufl. I, pag. 442. 443. 692 —; ist aber die Kompetenz der 
rechtlich entscheidende Massstab für subjektive Befehlsrechte 
und Gehorsamspflichten, so stellen auch die Vorschriften, die 
diesen Massstab begründen, Rechtssätze dar. In vollkom- 
men zutreffiender Weise hatte er sodann — ib. 1. Aufl. I, 
68 fi., 208, 210 fi. — geschildert, wie insbesondere bei sol- 
chen Erlassen, welche die Funktionen des Behördenorganis- 
mus betreffen, die doppelte Auffassung entweder der Dienst- 
instruktion oder der organisatorischen Rechtsnorm und eine 
Umwandlung der einen in die andere möglich sei; freilich 
hat er diese werthvolle Erörterung später — ib. 2. Aufl. I, 
683 — seiner Doktrin zu Liebe abgeschwächt. Endlich 
glaube ich in dem Satze — ib. 2. Aufl. I, 591 —: „Eine 
Verordnung, welche aus Gründen der Zweckmässigkeit den 
Behörden und Beamten ein gewisses Verhalten vorschreibt, 
sich aber innerhalb des Gebietes bewegt, welches die Rechts- 
ordnung der freien Erwägung der Regierung überlässt, kann 
und wird den einzelnen Beamten oder Behörden gegenüber 
vollkommen bindend und verpflichtend sein; für die Ver- 
waltung als Ganzes ist sie nicht ein zwingender Befehl einer 
höhern Macht, sondern ein Ausfluss der eigenen Willensbe- 
stimmung —“ dasselbe Kriterium wiederfinden zu sollen, wel- 
ches auch ich dem Unterschiede der Generalverfügung, 
als Ausfluss der Dienstgewalt einerseits, und dem organi- 
satorischen Verordnungsrecht andererseits zu Grunde ge- 
legt habe.
	        
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