242 8 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [146
Festigkeit in durchgebildeten Kompetenzbestimmungen, desto
mehr wird dieselbe aus einem Gegenstande der subjektiven
Dienstgewalt zu einem Bestandtheil der objektiven Rechts-
ordnung.
Mit diesen Ausführungen befinde ich mich, wenn ich nicht
irre, in allen wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit
Laband. Auch nach ihm setzen nicht nur die an die Unter-
thanen gerichteten Verfügungen, sondern auch die Dienstbe-
fehle der Staatsorgane, der Behörden zu ihrer rechtlichen Ver-
bindlichkeit eine zutrefiende Kompetenz voraus — Staatsrecht
2. Aufl. I, pag. 442. 443. 692 —; ist aber die Kompetenz der
rechtlich entscheidende Massstab für subjektive Befehlsrechte
und Gehorsamspflichten, so stellen auch die Vorschriften, die
diesen Massstab begründen, Rechtssätze dar. In vollkom-
men zutreffiender Weise hatte er sodann — ib. 1. Aufl. I,
68 fi., 208, 210 fi. — geschildert, wie insbesondere bei sol-
chen Erlassen, welche die Funktionen des Behördenorganis-
mus betreffen, die doppelte Auffassung entweder der Dienst-
instruktion oder der organisatorischen Rechtsnorm und eine
Umwandlung der einen in die andere möglich sei; freilich
hat er diese werthvolle Erörterung später — ib. 2. Aufl. I,
683 — seiner Doktrin zu Liebe abgeschwächt. Endlich
glaube ich in dem Satze — ib. 2. Aufl. I, 591 —: „Eine
Verordnung, welche aus Gründen der Zweckmässigkeit den
Behörden und Beamten ein gewisses Verhalten vorschreibt,
sich aber innerhalb des Gebietes bewegt, welches die Rechts-
ordnung der freien Erwägung der Regierung überlässt, kann
und wird den einzelnen Beamten oder Behörden gegenüber
vollkommen bindend und verpflichtend sein; für die Ver-
waltung als Ganzes ist sie nicht ein zwingender Befehl einer
höhern Macht, sondern ein Ausfluss der eigenen Willensbe-
stimmung —“ dasselbe Kriterium wiederfinden zu sollen, wel-
ches auch ich dem Unterschiede der Generalverfügung,
als Ausfluss der Dienstgewalt einerseits, und dem organi-
satorischen Verordnungsrecht andererseits zu Grunde ge-
legt habe.