Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

244 $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [ 148 
scharf geschieden ist, da tritt jener beherrschende Grundsatz 
in voller Deutlichkeit und Zweifellosigkeit zu Tage. 
Allerdings auch die Gesetzgebung ist ein subjektives 
Recht der an derselben in einer bestimmten Rollenvertheilung 
verfassungsmässig betheiligten Staatsorgane, allerdings auch 
zwischen dem Gesetzgeber als solchem und den ihr Unter- 
worfenen besteht ein Rechtsverhältniss der Über- und Un- 
terordnung, des Herrschaftsrechtes und der Gehorsamspflicht. 
Allein dieses subjektive Recht und dieses Rechtsverhältniss ist 
ein vollkommen verschiedenes von denjenigen der Dienstgewalt. 
Das subjektive Recht des Gesetzgebers hat zum Inhalte 
und zur Absicht: Rechtssätze, objektive Massstäbe für die Aus- 
einandersetzung subjektiver Rechte und Pflichten zu schaffen. 
Die Dienstgewalt hat zum Inhalt und zur Absicht, ein 
durch einen Rechtssatz begründetes subjektives Recht zur Aus- 
übung, zur Bethätigung zu bringen. 
Der Gesetzgeber, als solcher, fordert Unterwerfung 
unter seine Normen von Jedermann, den es angeht: Darum 
ist das Rechtsverhältniss, welches zwischen dem Gesetzgeber 
und einem von dem Gesetze betroffenen Beamten obwaltet, 
genau das nämliche wie das zwischen dem Gesetzgeber und 
jedem Andern obwaltende: das allgemeine Gehorsamsver- 
hältniss gegen das Gesetz. Der Inhaber der Dienstge- 
walt fordert Unterwerfung nicht unter eine objektive Norm, 
sondern unter sein subjektives Recht kraft eines eigenthüm- 
lichen und besondern Rechtsverhältnisses, welches zwischen ihm 
und den Gehorsamspflichtigen obwaltet. 
Der Gesetzgeber, der einem Beamten oder einer Be- 
hörde Rechte oder Pflichten bei ihrer Konstituirung oder in 
näherer Bestimmung ihrer Kompetenz zuspricht, stellt nur eine 
Norm auf für die Dienstgewalt und ihre Handhabung, aber 
niemals spricht er sich die Dienstgewalt selber zu, die er re- 
gelt. Der Inhaber der Dienstgewalt, der als solcher eine 
Generalverfügung erlässt, spricht sich selbst das Recht zu als 
demjenigen, dem gegenüber die von ihm in Anspruch genom- 
menen Dienstpflichten verantwortlich zu leisten sind.
	        
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