244 $ 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [ 148
scharf geschieden ist, da tritt jener beherrschende Grundsatz
in voller Deutlichkeit und Zweifellosigkeit zu Tage.
Allerdings auch die Gesetzgebung ist ein subjektives
Recht der an derselben in einer bestimmten Rollenvertheilung
verfassungsmässig betheiligten Staatsorgane, allerdings auch
zwischen dem Gesetzgeber als solchem und den ihr Unter-
worfenen besteht ein Rechtsverhältniss der Über- und Un-
terordnung, des Herrschaftsrechtes und der Gehorsamspflicht.
Allein dieses subjektive Recht und dieses Rechtsverhältniss ist
ein vollkommen verschiedenes von denjenigen der Dienstgewalt.
Das subjektive Recht des Gesetzgebers hat zum Inhalte
und zur Absicht: Rechtssätze, objektive Massstäbe für die Aus-
einandersetzung subjektiver Rechte und Pflichten zu schaffen.
Die Dienstgewalt hat zum Inhalt und zur Absicht, ein
durch einen Rechtssatz begründetes subjektives Recht zur Aus-
übung, zur Bethätigung zu bringen.
Der Gesetzgeber, als solcher, fordert Unterwerfung
unter seine Normen von Jedermann, den es angeht: Darum
ist das Rechtsverhältniss, welches zwischen dem Gesetzgeber
und einem von dem Gesetze betroffenen Beamten obwaltet,
genau das nämliche wie das zwischen dem Gesetzgeber und
jedem Andern obwaltende: das allgemeine Gehorsamsver-
hältniss gegen das Gesetz. Der Inhaber der Dienstge-
walt fordert Unterwerfung nicht unter eine objektive Norm,
sondern unter sein subjektives Recht kraft eines eigenthüm-
lichen und besondern Rechtsverhältnisses, welches zwischen ihm
und den Gehorsamspflichtigen obwaltet.
Der Gesetzgeber, der einem Beamten oder einer Be-
hörde Rechte oder Pflichten bei ihrer Konstituirung oder in
näherer Bestimmung ihrer Kompetenz zuspricht, stellt nur eine
Norm auf für die Dienstgewalt und ihre Handhabung, aber
niemals spricht er sich die Dienstgewalt selber zu, die er re-
gelt. Der Inhaber der Dienstgewalt, der als solcher eine
Generalverfügung erlässt, spricht sich selbst das Recht zu als
demjenigen, dem gegenüber die von ihm in Anspruch genom-
menen Dienstpflichten verantwortlich zu leisten sind.