248 $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. [ 152
In dieser Analyse des Staatszweckes befinde ich mich in
voller Übereinstimmung mit Jellinek — pag. 131. 213. —
Wenn ich nun aber in weiterer Übereinstimmung mit
Jellinek den Staatszweck zum Eintheilungsgrund der Staats-
thätigkeit mache, wenn ich nach den systematisch geordneten
Zwecken seine verschiedenartigen Thätigkeiten bestimme und
gliedere, wenn es mir gestattet ist, das hergebrachte Wort
„Pflege“ überall zur Bezeichnung der zweckbestimmten staat-
lichen Thätigkeit zu verwenden, dann gelange ich auf Grund
obiger Analyse des Staatszweckes mit logischer Nothwendig-
keit zu der Eintheilung:
Staatspflege — Kultur-(oder Wohlfahrts-)pflege —
Rechtspflege.
Sie bilden die systematischen Hauptgruppen, in welche sich
die Gesammtheit der zweckbestimmten Staatsthätigkeit, die
ich „Verwaltung“ nenne, zerlegt.
Allein weitab hiervon liegen die Eintheilungen und Be-
griffisbestimmungen Jellinek’s.
Durch Rechtssetzung und Rechtssprechung, so de-
duzirt er, verwirklicht der Staat den Rechtszweck. Darauf
hin hält er sich berechtigt, die durch diesen Einen Zweck
zusammengehaltene Staatsthätigkeit zweigliederig in Ansatz
zu bringen.
Die gesammte übrige nicht rechtsetzende und nicht recht-
sprechende Thätigkeit des Staates, welche sich auf die beiden
andern Zwecke, auf staatliche Selbsterhaltung und För-
derung der Volksinteressen bezieht, vereinigt er unter
dem Begriffe und zu dem Einen Eintheilungslied der „Ver-
waltung“.
So gelangt er zu der Dreitheilung: Rechtssetzung,
Rechtssprechung, Verwaltung.
Zweifellos ist dieselbe logisch-formell inkorrekt, weil ihre
Glieder mit der Gliederung des Eintheilungsgrundes nicht
in Übereinstimmung stehn. Sie ist aber auch sachlich feh-
lerhaft.
Die Dreitheilung Jellinek’s beruht auf einer Verken-