Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

159] 8 15. Der nächste Zweck des Gesetzes. 255 
der Verwaltung, als dieser eigenthümliche Thätigkeitsweisen: 
die „Regierung“ d. i. nach seiner Terminologie die aus freier 
Initiative nach Zweckmässigkeit verfahrende Thätigkeit, und 
die „Vollziehung“, als die individualisirende Verwirklichung 
ergangener Gebote (pag. 220). Damit wird denn aber die 
Annahme, als ob die Dreitheilung Jellinek’s auf einer Glie- 
derung der staatlichen Thätigkeit nach ihren Zwecken be- 
ruhe, zur Selbsttäuschung. Am letzten Ende verwandelt sich 
unversehens und unbewusst auch unter den Händen Jelli- 
nek’s die Eintheilung: Rechtssetzung, Rechtssprechung, „Ver- 
waltung“ in eine Eintheilung nach den Verfahrungsweisen, 
nach den Formen der Staatsthätigkeit — allerdings in grel- 
lem Widerspruch mit der teleologischen Begründung. 
8 15. 
Der nächste Zweck des Gesetzes. 
Mit den erörterten Auffassungen über Begriff und Glie- 
derung der Verwaltung hängt die Wendung zusammen, mit 
der Jellinek zu seinem Theile die Annahme formeller Ge- 
setze in Rücksicht auf ihren nur Verwaltungsvorschriften 
aufweisenden Inhalt begründet. 
Nach seiner Auffassung der „Verwaltung“, nach der Stel- 
lung, die er der Rechtssetzung anweist, sind ihm folgerichtig 
nicht alle rechtsverbindlichen Anordnungen in Gesetzesform 
darum, weil sie die Zwecke der „Verwaltung“ verfolgen, „Ver- 
waltungsnormen“, „Verwaltungsvorschriften“. Sie sind es nur 
dann, wenn sie das negative Merkmal aufweisen, der Rechts- 
setzung nicht zu entspringen, Rechtssätze nicht darzustellen. 
Damit fällt auf die Begrifisbestimmungen des Rechtes, 
des Rechtssatzes das entscheidende Gewicht. 
Alles Recht ist nach Jellinek „soziale Schrankenziehung“. 
Ich bestreite an dieser Stelle nicht die Zulänglichkeit des 
Begriffes. In dem vorliegenden Zusammenhange genügen die 
nähern Bestimmungen, die Jellinek demselben giebt.
	        
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