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der Verwaltung, als dieser eigenthümliche Thätigkeitsweisen:
die „Regierung“ d. i. nach seiner Terminologie die aus freier
Initiative nach Zweckmässigkeit verfahrende Thätigkeit, und
die „Vollziehung“, als die individualisirende Verwirklichung
ergangener Gebote (pag. 220). Damit wird denn aber die
Annahme, als ob die Dreitheilung Jellinek’s auf einer Glie-
derung der staatlichen Thätigkeit nach ihren Zwecken be-
ruhe, zur Selbsttäuschung. Am letzten Ende verwandelt sich
unversehens und unbewusst auch unter den Händen Jelli-
nek’s die Eintheilung: Rechtssetzung, Rechtssprechung, „Ver-
waltung“ in eine Eintheilung nach den Verfahrungsweisen,
nach den Formen der Staatsthätigkeit — allerdings in grel-
lem Widerspruch mit der teleologischen Begründung.
8 15.
Der nächste Zweck des Gesetzes.
Mit den erörterten Auffassungen über Begriff und Glie-
derung der Verwaltung hängt die Wendung zusammen, mit
der Jellinek zu seinem Theile die Annahme formeller Ge-
setze in Rücksicht auf ihren nur Verwaltungsvorschriften
aufweisenden Inhalt begründet.
Nach seiner Auffassung der „Verwaltung“, nach der Stel-
lung, die er der Rechtssetzung anweist, sind ihm folgerichtig
nicht alle rechtsverbindlichen Anordnungen in Gesetzesform
darum, weil sie die Zwecke der „Verwaltung“ verfolgen, „Ver-
waltungsnormen“, „Verwaltungsvorschriften“. Sie sind es nur
dann, wenn sie das negative Merkmal aufweisen, der Rechts-
setzung nicht zu entspringen, Rechtssätze nicht darzustellen.
Damit fällt auf die Begrifisbestimmungen des Rechtes,
des Rechtssatzes das entscheidende Gewicht.
Alles Recht ist nach Jellinek „soziale Schrankenziehung“.
Ich bestreite an dieser Stelle nicht die Zulänglichkeit des
Begriffes. In dem vorliegenden Zusammenhange genügen die
nähern Bestimmungen, die Jellinek demselben giebt.