Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

161] $& 15. Der nächste Zweck des Gesetzes. 257 
Jellinek’s nieht haben, welche einen Rechtssatz, als das zu- 
nächst beabsichtigte Mittel, um irgend einen Zweck der Ver- 
waltung zu erreichen, nicht darstellen? 
Ich behaupte: Nein! 
Ich erhärte das zunächst an allen den Beispielen ohne 
Ausnahme, die Jellinek zur Erläuterung und Begründung 
seines Kriterium aufführt. 
Eine erste Reihe von Beispielen wird gebildet: „wenn 
ein Gesetz die Aufnahme einer Staatsanleihe anordnet, den 
Verkauf von Staatsgütern genehmigt, die Errichtung einer 
Universität befiehlt, den Bewohnern eines überschwemmten 
Landstriches eine Unterstützung aus Staatsmitteln zuwendet, 
eine Eisenbahn konzessionirt, einem siegreichen Feldherrn eine 
Dotation gewährt, einen Fremden in den Staatsverband auf- 
nimmt, die Gestattung zur Errichtung eines Fideikommisses 
ertheilt“. Von ihnen sagt Jellinek (pag. 240): „schon der 
nächste Zweck solcher Gesetze ist keineswegs auf eine Än- 
derung der bestehenden Rechtsordnung gerichtet, sondern auf 
ein Ziel, welches mit dem objektiven Rechte gar nichts zu 
thun hat, mit Wirkungen ökonomischer und ethischer Natur, 
die auf dem Boden des geltenden Rechtes sich vollziehn, den 
Rechtsgeschäften des Privatrechtes analog.“ 
Das ist in jeder Wendung unrichtig. 
Jedes Rechtsgeschäft des Privatrechtes setzt voraus einen 
Rechtssatz, welcher die Fähigkeit, das subjektive Recht, sagen 
wir die „Kompetenz“ des handelnden Subjektes anerkennt, das 
fragliche Rechtsgeschäft vorzunehmen d. h. durch seinen Wil- 
len rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Alle diese Gesetze 
aber, welche den Organen der Verwaltung einen bestimmten 
Verwaltungsakt zuschreiben, haben einen Zustand des positiven 
Rechtes vor Augen, welcher die genau entgegengesetzte Voraus- 
setzung darstellt. Sie werden nur dann erlassen, wenn „der 
Boden des geltenden Rechtes“ den Verwaltungsorganen die 
Kompetenz zur Vornahme, die Befehlsgewalt zur dienstlichen 
Anordnung der fraglichen Akte kraft einer allgemeinen Er- 
mächtigung abspricht und die Gewährung derselben einem 
Haenel, Studien. I. 17
	        
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