Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

260 $ 15. Der nächste Zweck des Gesetzes. [164 
cher andern metaphysischen Weise habe, das nachfolgende Ge- 
setz also gleichsam nur die Anwendung dieses aprioristischen 
Rechtes vermittele. Bis zum Erlass dieser Gesetze hat der 
Staat das Recht der Grenzveränderung, der Gerichtsorganisa- 
tion schlechthin nicht; denn ein Recht kann der Staat niemals 
in abstracto, sondern immer nur haben, wenn als dessen Sub- 
jekt irgend ein kompetentes Organ nachweisbar ist. Bis da- 
hin vielmehr hat der Staat nur das Recht, durch seine Gesetze 
für sich d. h. für bestimmte seiner Organe jenes Recht zur 
Grenzveränderung oder zur Gerichtsorganisation zu schaffen. 
In einer dritten Reihe von Beispielen endlich stellt 
Jellinek die Bestimmungen der österreichischen allgemeinen 
Gerichtsordnung, dass jede Klage in zwei Exemplaren einzu- 
reichen ist, dass der Kläger seine Wohnung in der Klagschrift 
anzugeben hat. Er sagt: „es sind das Bestimmungen, welche 
zur Vermeidung unnöthiger Schreibgeschäfte durch die Ge- 
richtsbehörden, zur schnellen und sichern Erledigung der Pro- 
zesse, mit einem Worte zu den Zwecken der Rechtspflege, also 
der Verwaltung gegeben sind, direkt jedoch mit der Rechts- 
sprechung selbst nichts zu thun haben.“ Gewiss!, es giebt 
keine Prozessvorschrift, die den Parteien die Einhaltung von 
Formen und Fristen zur Pflicht macht, die diesen Zweck 
nicht verfolgt. Jedoch zur Erreichung dieses Zweckes ist es 
der nächste Zweck aller solcher Vorschriften, den Parteien 
diejenigen beschränkenden Bedingungen als Pflichten aufzu- 
legen, unter welchen sie ein Recht auf das Gehör und auf die 
prozessleitenden Handlungen des Richters gewinnen. Sind das 
keine Schrankenziehungen, keine einengenden Bestimmungen 
des Wirkungskreises, der Wirkungskraft der Persönlichkeiten 
im Sinne Jellinek’s? Sie müssen es sein, genau 50, um in 
seinen Beispielen fortzufahren, wie wenn ein Gesetz Vorschrif- 
ten über die Modalitäten der Paketaufgabe, als Bedingung des 
Rechtes auf Postbeförderung oder über die Anbringungsart 
von Stempelmarken, als Bedingung der rechtsgültigen Zahlung 
der schuldigen Steuer, aufstellt. Sind sie es nach Jellinek 
nicht, dann verflüchtigen sich alle seine begrifflichen Bestim-
	        
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