268 $ 16. Anwendung des Gesetzes. [1 12
schon für das abzuschliessende Rechtsgeschäft besondere recht-
liche Vorschriften ergehn lässt.
Oder wie? sollte Laband alle diese Beispiele zugleich
verwenden wollen, um sein anderes Beispiel zu belegen,
welches von Gesetzen spricht, die als konkretes Rechtsverhält-
niss einen „Auftrag“, „Dienstbefehl“ zum Inhalt haben? Dann
müsste er behaupten wollen, dass durch die angeführten Ge-
setze nicht eine objektivrechtliche Ermächtigung oder Vor-
schrift gegeben wird, sondern dass durch dieselben ein sub-
jektivrechtliches Verhältniss zwischen dem Gesetzgeber, als
dem Auftraggeber oder als dem Inhaber der Dienstgewalt, und
demjenigen Organe, dem der Auftrag oder Dienstbefehl ertheilt
wird, also dem Bundespräsidium, Kaiser, Reichskanzler, be-
gründet oder ausgeübt werde Nur um diesen Preis, um den
Preis, den Unterschied zwischen einer objektivrechtlichen Er-
mächtigung, einem objektivrechtlichen Befehl und zwischen
einem subjektivrechtlichen Auftrag oder subjektivrechtlichen
Dienstbefehl zu verwischen und aufzuheben, könnten die an-
geführten Gesetze als Rechtsgeschäfte behauptet werden. Ich
halte dies aus allen den Gründen, die früher entwickelt sind,
für ausgeschlossen. Dann aber vermag ich ein solches, sagen
wir „Auftrags“-, oder „Dienstbefehl-Gesetz“ weder in unsern
Gesetzseammlungen zu entdecken noch auch apriorisch zu kon-
struiren. ,
So bleibt als letztes Beispiel ein Gesetz, welches als
Rechtsgeschäft „die Ertheilung einer Decharge, Indemnität,
Ratihabition“ darstellt.
Indemnitätsgesetze sind das Reichsgesetz vom 10. Sep-
tember 1883:
„3 1. Dem Reichskanzler wird für die durch die in der
Anlage abgedruckte Bekanntmachung vom 9. August 1883
(sofortige Inkraftsetzung des spanischen Handelsvertrages vom
12. Juli 1883) erfolgten Anordnungen von Zollermässigungen
Indemnität ertheilt.“
sowie das Reichsgesetz vom 16. März 1885 $ 2: „Insoweit
Beträge von der in $ 1 angegebenen Summe zu den daselbst