173] $ 16. Anwendung des Gesetzes. 269
bezeichneten Zwecken im Etatsjahr 1884/5 bereits verausgabt
sind, wird für die Verwendungen hiermit Indemnität ertheilt.*
Aber deutlicher wird der rechtliche Charakter des In-
demnitätsgesetzes durch das preussische Gesetz vom 14. Sep-
tember 1866:
„a. 1. Die dem gegenwärtigen Gesetze als Anlagen bei-
gefügten Übersichten der Staatseinnahmen und -Ausgaben
sollen für die Jahre 1862, 1863, 1864 und 1865 statt des
verfassungsmässig und alljährlich vor Beginn des Etatsjahres
zu vereinbarenden Staatshaushalts- Gesetzes als Grundlagen
für die Rechnungslegung und die Entlastung der Staatsregie-
rung dienen.“
„a. 2. Der Staatsregierung wird in Bezug auf die seit
dem Beginn des Jahres 1862 ohne gesetzlich festgestellten
Staatshaushalts-Etat geführte Verwaltung, vorbehaltlich der
Beschlussfassung des Landtages über die Entlastung
der Staatsregierung nach Vorlegung der Jahres-
rechnungen, Indemnität ertheilt, dergestalt, dass es rück-
sichtlich der Verantwortlichkeit der Staatsregierung so gehal-
ten werden soll, wie wenn die Verwaltung in der erwähnten
Zeit auf Grund gesetzlich festgestellter und rechtzeitig publi-
zirter Staatshaushalts-Etats geführt worden wäre.“
Hier tritt ein Unterschied klar und bestimmt hervor.
Zu einem Theile wird der objektivrechtliche Mass-
stab, den die Verfassung für die Verantwortlichkeit der
Finanzverwaltung anordnet und voraussetzt, der gesetzlich
festgestellte und rechtzeitig publizirte Staatshaushalts - Etat,
aufgehoben und ersetzt durch die dem Gesetze beigefügten
Übersichten. Damit ist die objektivrechtliche Grundlage
beseitigt, welche allein irgend ein subjektives Recht auf Ver-
antwortung durch die Thatsache der nicht zu Stande gekom-
menen Etats begründen kann.
Zum andern Theile werden die subjektiven Rechte
der Volksvertretung auf Verantwortung, auf Decharge der
Finanzverwaltung nach dem gesetzlich jetzt angeordneten
Massstabe der Übersichten ausdrücklich vorbehalten.