Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

173] $ 16. Anwendung des Gesetzes. 269 
bezeichneten Zwecken im Etatsjahr 1884/5 bereits verausgabt 
sind, wird für die Verwendungen hiermit Indemnität ertheilt.* 
Aber deutlicher wird der rechtliche Charakter des In- 
demnitätsgesetzes durch das preussische Gesetz vom 14. Sep- 
tember 1866: 
„a. 1. Die dem gegenwärtigen Gesetze als Anlagen bei- 
gefügten Übersichten der Staatseinnahmen und -Ausgaben 
sollen für die Jahre 1862, 1863, 1864 und 1865 statt des 
verfassungsmässig und alljährlich vor Beginn des Etatsjahres 
zu vereinbarenden Staatshaushalts- Gesetzes als Grundlagen 
für die Rechnungslegung und die Entlastung der Staatsregie- 
rung dienen.“ 
„a. 2. Der Staatsregierung wird in Bezug auf die seit 
dem Beginn des Jahres 1862 ohne gesetzlich festgestellten 
Staatshaushalts-Etat geführte Verwaltung, vorbehaltlich der 
Beschlussfassung des Landtages über die Entlastung 
der Staatsregierung nach Vorlegung der Jahres- 
rechnungen, Indemnität ertheilt, dergestalt, dass es rück- 
sichtlich der Verantwortlichkeit der Staatsregierung so gehal- 
ten werden soll, wie wenn die Verwaltung in der erwähnten 
Zeit auf Grund gesetzlich festgestellter und rechtzeitig publi- 
zirter Staatshaushalts-Etats geführt worden wäre.“ 
Hier tritt ein Unterschied klar und bestimmt hervor. 
Zu einem Theile wird der objektivrechtliche Mass- 
stab, den die Verfassung für die Verantwortlichkeit der 
Finanzverwaltung anordnet und voraussetzt, der gesetzlich 
festgestellte und rechtzeitig publizirte Staatshaushalts - Etat, 
aufgehoben und ersetzt durch die dem Gesetze beigefügten 
Übersichten. Damit ist die objektivrechtliche Grundlage 
beseitigt, welche allein irgend ein subjektives Recht auf Ver- 
antwortung durch die Thatsache der nicht zu Stande gekom- 
menen Etats begründen kann. 
Zum andern Theile werden die subjektiven Rechte 
der Volksvertretung auf Verantwortung, auf Decharge der 
Finanzverwaltung nach dem gesetzlich jetzt angeordneten 
Massstabe der Übersichten ausdrücklich vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.