177) $ 16. Anwendung des Gesetzes. 273
IH. Aber auch das Letzte ist damit entschieden.
Laband — Staatsrecht 2. Aufl. I, pag. 573. 574. — hebt
mit Recht hervor: „in zahlreichen Fällen wird der Weg der
Gesetzgebung gewählt, indem die Regierung auch im Wege
der Verordnung das Ziel erreichen könnte oder es werden in
die Gesetze neben solchen Sätzen, für welche die Gesetzesform
rechtlich nothwendig ist, mit Rücksicht auf den Zusammen-
hang, die Vollständigkeit und Verständlichkeit Vorschriften
mit aufgenommen, welche nur Ausführungsbestimmungen sind
und durch Verordnungen oder Instruktionen erlassen werden
könnten“. In solchen Fällen kann man sagen, dass das Ge-
setz dem äussern Anschein und dem nächsten Erfolge nach
die Stelle einer Vollzugsverordnung vertritt.
Auch Vollzugsverordnungen d. h. solche Ausführungsverord-
nungen, die nicht auf der rechtlichen Ermächtigung und nicht
auf der Absicht beruhn, Rechtssätze zu schaffen, können
doch solche zum Inhalt haben, indem sie bestehende Rechts-
sätze reproduziren und erläutern, insbesondere auch indem sie
Folgesätze aus übergeordneten allgemeineren oder aus einer
Kombination mehrer Rechtssätze folgern. Aber diese ihre
Rechtssätze haben keine selbständige Rechtsverbindlichkeit.
Ihre Rechtsverbindlichkeit ist vielmehr bedingt durch den
Nachweis, dass sie richtig reproduzirt, erläutert, gefolgert
sind. Sie gelten nur kraft der Rechtsquelle, insbesondere
kraft des Gesetzes, aus dem sie abgeleitet sind. Sie haben
nur unselbständige oder abgeleitete Rechtsverbind-
lichkeit.
Eine solche unselbständige oder abgeleitete Geltung schreibt
Seligmann — Begriff des Gesetzes pag. 145 ff. — auch sol-
chen Gesetzen zu, welche in Geltung befindliche Rechtssätze
nur wiederholen oder, in Übereinstimmung „mit dem richtigen
Resultate der wissenschaftlichen Auslegung“, nur erläutern.
Sie sind ihm nur „formelle Gesetze“, welche das schon be-
stehende objektive Recht in Erinnerung bringen oder leichter
verständlich machen. Eine ganz unabsehbare Menge von ge-
setzlichen Bestimmungen, die insbesondere in unsern modernen
Haenel, Studien. II. 18