Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

276 $ 17. Folgerungen und Anwendungen. [180 
Die Verordnung, auf der einseitigen, selbst ausgeübten 
oder delegirten Autorität des Staatsoberhauptes beruhend, wel- 
ches in normaler Gestaltung der konstitutionellen Verfassung 
an der Spitze der „Regierung“ d. h. sowohl der Gesetzgebung 
als der vollziehenden Gewalt steht, ist die vielseitigere, die 
umfassendere Form. Sie kann einerseits bei dem Zutreffen 
der erforderlichen Ermächtigungen die Erzeugung von Rechts- 
sätzen bewirken und damit die Funktion der Gesetzgebung 
übernehmen, „vertreten“, sie kann aber auch andererseits, als 
Vollzugsverordnung, lediglich der Bethätigung des subjektiven 
Rechtes, der Ausübung gesetzlich begründeter Befehls- und 
Dienstgewalten dienen und damit eine Funktion vollziehn, von 
der die Gesetzgebung ihrem Wesen nach ausgeschlossen ist. 
II. Der Begriff und die Bezeichnung der Gesetz- 
gebung und ihres Produktes, des „Gesetzes“ ist in 
unserm positiven Rechte ein einheitlicher. 
Unberührt bleibt der Gebrauch des Wortes „Gesetz“ in 
seiner Gleichstellung mit Rechtssatz. Derselbe geht neben 
der Bedeutung des Wortes als konstitutionellen Gesetzes 
genau in der nämlichen Weise her, wie er auch durch die 
Unterscheidung des Gesetzes im formellen und materiellen 
Sinne, die das Gewohnheitsrecht und die autonomischen Rechts- 
sätze nicht befasst, nicht gedeckt ist. 
Selbstverständlich ist es, dass auch der einheitliche Be- 
griff des Gesetzes die beiden Seiten der Form und des In- 
haltes aufweist. Darum reflektiren die Bestimmungen des po- 
sitivren Rechtes bald auf die eine und bald auf die andere 
Seite. Aber die Reflexion auf die eine Seite macht niemals 
die andere Seite zu einer unbestimmten, sondern lässt diesel- 
ben nur in dem gegebenen Zusammenhang ausser Betrachtung. 
Die Voraussetzung eines Doppelbegriffes der Gesetz- 
gebung und des Gesetzes, welcher zwei Begriffe von verschie- 
denem, sich schneidendem Umfange terminologisch zusammen- 
fasst, ist nicht nur für die Erklärung des positiven Rechtes 
unnöthig, sondern führt nothwendig zu unrichtigen Auf- 
fassungen.
	        
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