276 $ 17. Folgerungen und Anwendungen. [180
Die Verordnung, auf der einseitigen, selbst ausgeübten
oder delegirten Autorität des Staatsoberhauptes beruhend, wel-
ches in normaler Gestaltung der konstitutionellen Verfassung
an der Spitze der „Regierung“ d. h. sowohl der Gesetzgebung
als der vollziehenden Gewalt steht, ist die vielseitigere, die
umfassendere Form. Sie kann einerseits bei dem Zutreffen
der erforderlichen Ermächtigungen die Erzeugung von Rechts-
sätzen bewirken und damit die Funktion der Gesetzgebung
übernehmen, „vertreten“, sie kann aber auch andererseits, als
Vollzugsverordnung, lediglich der Bethätigung des subjektiven
Rechtes, der Ausübung gesetzlich begründeter Befehls- und
Dienstgewalten dienen und damit eine Funktion vollziehn, von
der die Gesetzgebung ihrem Wesen nach ausgeschlossen ist.
II. Der Begriff und die Bezeichnung der Gesetz-
gebung und ihres Produktes, des „Gesetzes“ ist in
unserm positiven Rechte ein einheitlicher.
Unberührt bleibt der Gebrauch des Wortes „Gesetz“ in
seiner Gleichstellung mit Rechtssatz. Derselbe geht neben
der Bedeutung des Wortes als konstitutionellen Gesetzes
genau in der nämlichen Weise her, wie er auch durch die
Unterscheidung des Gesetzes im formellen und materiellen
Sinne, die das Gewohnheitsrecht und die autonomischen Rechts-
sätze nicht befasst, nicht gedeckt ist.
Selbstverständlich ist es, dass auch der einheitliche Be-
griff des Gesetzes die beiden Seiten der Form und des In-
haltes aufweist. Darum reflektiren die Bestimmungen des po-
sitivren Rechtes bald auf die eine und bald auf die andere
Seite. Aber die Reflexion auf die eine Seite macht niemals
die andere Seite zu einer unbestimmten, sondern lässt diesel-
ben nur in dem gegebenen Zusammenhang ausser Betrachtung.
Die Voraussetzung eines Doppelbegriffes der Gesetz-
gebung und des Gesetzes, welcher zwei Begriffe von verschie-
denem, sich schneidendem Umfange terminologisch zusammen-
fasst, ist nicht nur für die Erklärung des positiven Rechtes
unnöthig, sondern führt nothwendig zu unrichtigen Auf-
fassungen.