187] S 17. Folgerungen und Anwendungen. 283
durch die andere Willensbestimmung, die ausgeführt werden
soll, bedingt und bestimmt wird.
Ausführungsverordnungen sind daher im Verhältniss
zu einem Gesetz, welches deren bedarf, regelmässig die Voll-
zugsverordnungen, weil diese nicht selbständig Rechtssätze
schaffen, sondern nur ihre Anwendung vermitteln. Verordnun-
gen dagegen, welche es zur Absicht haben und sich die Kraft
beilegen, Rechtssätze zu erzeugen, werden nicht dadurch
schon zu Ausführungsverordnungen, weil sie aus dem Motive
entsprungen sind und den Zweck verfolgen, die Anwendung
und Durchführung von Gesetzen und andern gültigen Rechts-
sätzen zu bewerkstelligen. Praktisch würde unter dieser
Voraussetzung keinerlei Grenze zwischen Gesetz und gesetz-
vertretender Verordnung bestehn, wenn es sich nur um irgend
einen irgendwie im positiven Rechte anerkannten Staatszweck
handelte. Rechtlich aber gilt ein durch eine gültige Rechts-
verordnung erzeugter Rechtssatz selbständig d. h. ohne Rück-
sicht auf das Motiv seiner Entstehung und den Zweck seiner
Wirksamkeit. Er gilt mithin nicht als ausführender und durch
den auszuführenden Willen bedingter und bestimmter, sondern
mit gleicher Kraft wie der letztere. Er ist, wie Laband —
Staatsrecht 2. Aufl. I, 593. 706 — mit vollem Rechte sagt,
im Rechtssinne nicht blos eine Ausführung, — mag er dies
auch im psychologisch-thatsächlichen Sinne sein —, sondern
eine Ergänzung des Gesetzes; er hat vollkommen gleiche
Bedeutung mit dem ausgeführten Rechtssatz. Daher kann
denn eine gesetzvertretende Verordnung rechtlich nur da-
durch zur Ausführungsverordnung werden, dass die auszu-
führenden Gesetze dieselbe in ein bestimmtes, rechtlich rele-
vantes Abhängigkeitsverhältniss zu sich selbst versetzen. Das
kann aber nur dadurch geschehn, dass die auszuführenden Ge-
setze zum Behufe ihrer Ausführung die Ermächtigung zum
Erlass der gesetzvertretenden Verordnung selbst ertheilen,
gleichgültig allerdings ob dies ausdrücklich erklärt ist oder
ob dies nach gemeingültigen Regeln der Auslegung als von
ihnen gewollt erwiesen werden kann.