Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

187] S 17. Folgerungen und Anwendungen. 283 
durch die andere Willensbestimmung, die ausgeführt werden 
soll, bedingt und bestimmt wird. 
Ausführungsverordnungen sind daher im Verhältniss 
zu einem Gesetz, welches deren bedarf, regelmässig die Voll- 
zugsverordnungen, weil diese nicht selbständig Rechtssätze 
schaffen, sondern nur ihre Anwendung vermitteln. Verordnun- 
gen dagegen, welche es zur Absicht haben und sich die Kraft 
beilegen, Rechtssätze zu erzeugen, werden nicht dadurch 
schon zu Ausführungsverordnungen, weil sie aus dem Motive 
entsprungen sind und den Zweck verfolgen, die Anwendung 
und Durchführung von Gesetzen und andern gültigen Rechts- 
sätzen zu bewerkstelligen. Praktisch würde unter dieser 
Voraussetzung keinerlei Grenze zwischen Gesetz und gesetz- 
vertretender Verordnung bestehn, wenn es sich nur um irgend 
einen irgendwie im positiven Rechte anerkannten Staatszweck 
handelte. Rechtlich aber gilt ein durch eine gültige Rechts- 
verordnung erzeugter Rechtssatz selbständig d. h. ohne Rück- 
sicht auf das Motiv seiner Entstehung und den Zweck seiner 
Wirksamkeit. Er gilt mithin nicht als ausführender und durch 
den auszuführenden Willen bedingter und bestimmter, sondern 
mit gleicher Kraft wie der letztere. Er ist, wie Laband — 
Staatsrecht 2. Aufl. I, 593. 706 — mit vollem Rechte sagt, 
im Rechtssinne nicht blos eine Ausführung, — mag er dies 
auch im psychologisch-thatsächlichen Sinne sein —, sondern 
eine Ergänzung des Gesetzes; er hat vollkommen gleiche 
Bedeutung mit dem ausgeführten Rechtssatz. Daher kann 
denn eine gesetzvertretende Verordnung rechtlich nur da- 
durch zur Ausführungsverordnung werden, dass die auszu- 
führenden Gesetze dieselbe in ein bestimmtes, rechtlich rele- 
vantes Abhängigkeitsverhältniss zu sich selbst versetzen. Das 
kann aber nur dadurch geschehn, dass die auszuführenden Ge- 
setze zum Behufe ihrer Ausführung die Ermächtigung zum 
Erlass der gesetzvertretenden Verordnung selbst ertheilen, 
gleichgültig allerdings ob dies ausdrücklich erklärt ist oder 
ob dies nach gemeingültigen Regeln der Auslegung als von 
ihnen gewollt erwiesen werden kann.
	        
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